Der im Berufsbildungsgesetz[1] definierte Begriff der Berufsausbildung gilt auch für das Sozialversicherungsrecht.

Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 SGB IV dehnt den Begriff der Beschäftigung auf den Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen aus. Daher gelten Volontäre, Praktikanten und Anlernlinge als zur Berufsausbildung beschäftigt.

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