Der Ausbilder kann auch beim Auszubildenden die Lohnsteuer für bestimmte Lohnbestandteile mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben z. B. für Erholungsbeihilfen.[1]

Für Sachbezüge in Form unentgeltlicher oder verbilligter Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn[2] geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % erheben.[3]

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