Arbeitgeber haben den Auszubildenden bei der gewählten Krankenkasse anzumelden. Wenn der Auszubildende bereits vor Beginn der Berufsausbildung, z. B. als Aushilfe bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hat, hat der Arbeitgeber das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und den Beginn der Ausbildung zu melden.

Da es sich um eine Änderung im Beschäftigungsverhältnis handelt, ist in der Abmeldung als Grund der Abgabe die Schlüsselzahl "33", in der Anmeldung als Abgabegrund die Schlüsselzahl "13" anzugeben.

Als Personengruppe ist grundsätzlich "102" (Auszubildende) zu verschlüsseln. Für Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze (325 EUR monatlich) nicht übersteigt, ist der Personengruppenschlüssel "121" zu verwenden.

Sofern das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats beginnt, können anstelle des tatsächlichen Ausbildungsbeginns der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung begonnen hat, und als Ende der Beschäftigung der letzte Tag des Vormonats gemeldet werden.

 
Praxis-Beispiel

Meldung bei Wechsel von Beschäftigung in Ausbildung

Ein Arbeitnehmer wird bis zum 15.8. als Mitarbeiter in der Poststelle beschäftigt, ab 16.8. beginnt er eine Ausbildung zum Bürokaufmann.

Ergebnis: Das Beschäftigungsverhältnis kann aus Vereinfachungsgründen zum 31.7. mit Abgabegrund "33" und Personengruppe "101" ab- und das Berufsausbildungsverhältnis zum 1.8. mit Abgabegrund "13" und Personengruppe "102" angemeldet werden.

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