Nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 BBiG kann die Ausbildungsordnung auch auf die Zwischenprüfung verzichten und stattdessen eine Durchführung der Abschlussprüfung in 2 Teilen vorsehen.

 
Praxis-Beispiel

Abschlussprüfung in 2 Teilen

So bestimmt etwa die BankkflAusbV[1]:

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

In diesem Fall gelten für den ersten Teil der Abschlussprüfung sämtliche Grundsätze, die auch für die einheitliche Abschlussprüfung gelten. Insbesondere ist über die Zulassung zum ersten Teil gesondert zu entscheiden.[2] Voraussetzung zur Teilnahme am ersten Teil der Abschlussprüfung ist damit, dass man die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und die Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BBiG erfüllt.

Die Teilnahme am zweiten Teil der Abschlussprüfung setzt nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 BBiG neben der Teilnahme am ersten Teil grundsätzlich voraus, dass die Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 BBiG vorliegen. Da im Rahmen der Gesamtbewertung die beiden Prüfungsteile zueinander ins Verhältnis gesetzt werden, kann es sein, dass man trotz einer ungenügenden oder mangelhaften Leistung im ersten Teil die Prüfung insgesamt noch besteht. Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Zulassung zum zweiten Teil keines Bestehens des ersten Teils.

In besonderen Fällen kann ein Auszubildender auch ohne Teilnahme am ersten Teil zum zweiten Teil zugelassen werden, etwa, weil er von der Ablegung des ersten Teils befreit ist[3] oder weil er unverschuldet am ersten Teil nicht teilnehmen konnte. In letzterem Fall sind dann beide Prüfungsteile zusammen abzulegen.[4]

[1] Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau (Bankkaufleuteausbildungsverordnung – BankkflAusbV) v. 5.2.2020, BGBl 2020 I, S. 121.

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