Von den Auszubildenden, die zu dem Ausbildenden in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, sind andere Vertragsverhältnisse von Arbeitnehmergruppen zu unterscheiden, in denen gleichfalls die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten erfolgt. Als Auszubildende i. S. d. §§ 10 ff. BBiG gelten nicht:
- Anlernlinge,
- Volontäre,
- Praktikanten,
- Personen in einem Berufsausbildungsvorbereitungs-, Fortbildungs- und Umschulungsverhältnis oder
- Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis mit Fortbildungs- und Ausbildungscharakter.
Anlernlinge sind solche Personen, denen nur auf einem begrenzten beruflichen Gebiet und nicht im Rahmen einer Ausbildungsordnung Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen vermittelt werden. Die Dauer der Anlernzeit liegt regelmäßig deutlich unter der Ausbildungszeit eines anerkannten Ausbildungsberufs. Auf das Anlernverhältnis finden über § 26 BBiG weitgehend die Vorschriften der §§ 10–24 BBiG Anwendung. Wegen § 4 Abs. 2 BBiG können Anlernverträge nicht für anerkannte Ausbildungsberufe abgeschlossen werden.
Als Volontäre werden solche Personen angesehen, die ihre Berufskenntnisse erweitern oder zusätzliche Kenntnisse in einem fremden Beruf erwerben, aber keinen geordneten Ausbildungsgang absolvieren. Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Ausbildung des Volontärs, während dieser sich zur Leistung der zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Dienste verpflichtet. Nach § 26 BBiG findet das Berufsbildungsgesetz auch auf Volontäre weitgehende Anwendung. Zwar geht § 82a HGB von einer Unentgeltlichkeit der von kaufmännischen Volontären zu erbringenden Diensten aus, demgegenüber setzt sich die Regelung des § 17 BBiG dennoch durch, sodass auch hier ein Anspruch auf angemessene Vergütung besteht.
Zu den Praktikanten zählen Personen, die sich einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung im Rahmen einer schulischen bzw. wissenschaftlichen Gesamtausbildung unterziehen, dabei aber keine systematische Berufsausbildung absolvieren. Ob für Praktikanten § 26 BBiG Anwendung findet, ist umstritten. Das BAG hat in einer älteren Entscheidung Studenten, bei denen das Praktikum in eine Ausbildung eingebunden ist, nicht als Praktikanten i. S. v. § 26 BBiG angesehen. Daran sollte trotz teilweise geäußerter Kritik in der Literatur festgehalten werden.
Einen näheren Hinweis, wie man Praktikanten und Rechtsverhältnisse nach § 26 BBiG abgrenzen kann, bietet auch § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG. Danach ist Praktikant "unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt". Auch wenn diese Definition zunächst nur für den Bereich des MiLoG gilt, weist sie doch eine enge Beziehung zu § 26 BBiG auf und kann daher zumindest als Auslegungshilfe zu § 26 BBiG von Bedeutung sein, zumal § 26 BBiG keine eigene Definition des Praktikums bietet.
Werkstudenten und Schüler als Praktikanten
Werkstudenten und Schüler in den Ferienzeiten können nur dann als Praktikanten angesehen werden, wenn ihre betriebliche Tätigkeit in die Ausbildung eingebunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind sie Arbeitnehmer.
Nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen Personen, die sich in einem Berufsausbildungsvorbereitungsverhältnis befinden. Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt. Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen des oben genannten Personenkreises entsprechen und durch umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet werden.
Berufsausbildungsvorbereitungsverhältnisse können nach § 54a SGB III von der Arbeitsverwaltung gefördert werden.
Personen in einem beruflichen Fortbildungsverhältnis zählen gleichfalls nicht zu den Auszubildenden i. S. d. §§ 10–24 BBiG. Nach § 1 Abs. 4 BBiG soll es die berufliche Fortbildung ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen.
Ein Umschulverhältnis soll dem Umschüler die für eine andere als die zuvor erlernte Tätigkeit notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermitteln. Auf den Umschulungsvertrag sind die Vorschriften über die Berufsausbildungsverhältnisse nicht anwendbar. Der Umschüler ist regelmäßig Arbeitnehmer des Betriebs, soweit eine tatsächliche Eingliederung stattfindet.
Gleichfalls kein Berufsausbildungsverhältnis liegt vor, wenn die Durchführung der beruflichen Aus- und Fortbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgt.