Anknüpfend an die Art der Ausbildung, sind Beginn und Dauer der Ausbildung in die Vertragsabfassung aufzunehmen. Spätestens hier ist also die normale oder gegebenenfalls verlängerte[2] oder verkürzte Dauer[3] zu dokumentieren. Da das Ende des Ausbildungsverhältnisses gesetzlich durch § 21 BBiG bestimmt ist, bedarf es hierzu keiner Regelung im Vertrag. Eine Klausel, wonach das Ausbildungsverhältnis in jedem Fall nach der Abschlussprüfung endet, egal, ob diese erfolgreich ist oder nicht, würde gegen § 21 Abs. 3 BBiG verstoßen und wäre daher nichtig.[4]

[1] § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BBiG.
[3] Nach § 5 Abs. 2 oder § 8 BBiG.

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