Durch § 10 Abs. 2 BBiG wird festgelegt, dass arbeitsrechtliche Vorschriften auch für Auszubildende gelten. Darüber hinaus enthalten viele arbeitsrechtliche Gesetze in ihrem Anwendungsbereich die Bestimmung, dass das jeweilige Gesetz auch für Auszubildende gilt. Hieraus lässt sich schließen, dass Auszubildende an sich keine Arbeitnehmer sind, sonst hätte der Gesetzgeber nicht die Notwendigkeit solcher Normen gesehen.

Einige Pflichten sind jedoch an dieser Stelle beispielhaft zu erwähnen:

  • Entgeltfortzahlung: § 1 Abs. 2 EFZG bestimmt ausdrücklich, dass Auszubildende unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.[1] Insofern müssen Auszubildende bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG und der Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung[2] in gleicher Weise nachkommen wie Arbeitnehmer.
  • "Whistleblowing": Der Anwendungsbereich des § 1 HinSchG[3] gilt für sämtliche natürliche Personen, die im beruflichen Kontext von Verstößen im Sinne des Gesetzes erfahren. Es besteht zwar keine Verpflichtung, Verstöße auf den gesetzlich vorgesehenen Kanälen zu melden. Aus § 38 HinSchG ergibt sich allerdings, dass man für eine Meldung haften kann, wenn sie infolge grober Fahrlässigkeit falsch ist.
  • Wettbewerbsverbot: Auch Auszubildende unterliegen dem Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB, sodass sich auch Auszubildende schadensersatzpflichtig machen können, wenn sie das Wettbewerbsverbot nicht beachten.[4]
  • Strafgesetze: Daneben gibt es den ganzen Kanon von Pflichten, deren Verletzung zu einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber führen kann. Dabei handelt es sich um Pflichten, die sich mittelbar aus Strafgesetzen ergeben. Dies spielt etwa bei der korrekten Arbeitszeiterfassung eine Rolle, da sonst ein Betrug in Betracht kommt. Gleichfalls sind selbstverständlich Beleidigungen, Diebstähle und Tätlichkeiten gegenüber dem Ausbildenden oder anderen Auszubildenden oder Arbeitnehmern verboten.
  • Gleichbehandlung: Auch Auszubildende müssen sich an das AGG halten. Aufgrund der Schutzpflichten des Ausbildenden gegenüber anderen Auszubildenden und Arbeitnehmern können Verstöße, wie etwa diskriminierende Äußerungen oder sexuelle Belästigungen[5], zu einer fristlosen Kündigung führen.
[2] Bzw. der Pflicht nach § 5 Abs. 1a EFZG.
[3] Gesetz für den besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG), BGBl I 2023, Nr. 140.

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