Das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund steht nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG beiden Vertragsparteien zu. Ein wichtiger Grund i. S. dieser Bestimmung ist dann anzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden kann. Ebenso wie bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 626 Abs. 1 BGB gibt es auch im Rahmen des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG keine absoluten Kündigungsgründe. Es richtet sich vielmehr stets nach den Umständen des Einzelfalls, ob ein an sich als "wichtiger Grund" geeigneter Umstand den Kündigenden zu einer fristlosen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses berechtigt. Bei der stets vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände sind insbesondere der Erziehungs- und Ausbildungszweck sowie die Persönlichkeitsstruktur des meist noch jugendlichen Auszubildenden zu berücksichtigen.
Gründe, die in einem Arbeitsverhältnis unter Umständen einen wichtigen Grund abgeben würden, rechtfertigen in einem Ausbildungsverhältnis nicht ohne Weiteres die außerordentliche Kündigung.
Bei der Interessenabwägung einer vom Ausbildenden erklärten außerordentlichen Kündigung ist die Dauer der im Zeitpunkt der Kündigung zurückgelegten Ausbildungszeit im Verhältnis zur Gesamtausbildungszeit zu berücksichtigen. Bei einem im Ausbildungsgang bereits weit fortgeschrittenen Ausbildungsverhältnis sind besonders strenge Maßstäbe an die Wirksamkeit einer vom Ausbildenden erklärten außerordentlichen Kündigung anzulegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt, ist stets auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung abzustellen.
Ein Nachschieben von nicht im Kündigungsschreiben erwähnten Kündigungsgründen in einem nachfolgenden Kündigungsrechtsstreit ist wegen der qualifizierten Schriftform des § 22 Abs. 3 BBiG nicht möglich. Die fristlose Kündigung kann nach § 22 Abs. 3 BBiG ebenso nur unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Ebenso wie bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist auch bei der außerordentlichen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses in Betrieben mit Betriebsrat vor der Kündigung die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG durchzuführen.
5.3.1 Außerordentliche Kündigungsgründe für den Ausbildenden
Als wichtige Gründe, die den Ausbildenden u. U. zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigen, kommen insbesondere schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die dem Auszubildenden während der Berufsausbildung obliegenden gesetzlichen Pflichten in Betracht. Der Auszubildende ist gesetzlich u. a. verpflichtet,
- die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen,
- an Ausbildungsmaßnahmen (z. B. Berufsschulunterricht) teilzunehmen, für die er freigestellt wird,
- den Weisungen des Ausbildenden oder der Ausbilder zu folgen,
- die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
- Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
- über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung gegenüber dem Auszubildenden kann außerdem bei Vorliegen folgender Umstände gerechtfertigt sein:
- schwerwiegende Vermögensdelikte gegenüber dem Ausbildenden oder Arbeitskollegen,
- schwere Beleidigungen und Verleumdungen des Ausbildenden oder der Ausbilder,
- ernsthafte und wiederholte Störungen des Betriebsfriedens oder der betrieblichen Ordnung,
- nach Ablauf der Probezeit eingetretene Ungeeignetheit des Auszubildenden (z. B. infolge einer Krankheit oder eines Unfalls).
Das Arbeitsgericht Siegburg hat am 17.3.2022 entschieden, dass eine fristlose Kündigung des Auszubildenden gerechtfertigt sein kann, wenn sich ein gesunder Auszubildender krankschreiben lässt, um einer Prüfung fernzubleiben, da der Auszubildende hierdurch eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten begeht. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Das LAG Hamm hat am 10.10.2012 entschieden, dass der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wirksam sein kann, wenn der Auszubildende auf seiner Facebook-Seite seinen Arbeitgeber als "Menschenschinder" und "Ausbeuter" und seine zu verrichtende Tätigkeit als "dämliche Scheiße" bezeichnet. Derartige Äußerungen stellen eine grobe Beleidigung des Ausbildenden dar, selbst wenn dieser für Außenstehende mangels Namensnennung nicht identifizierbar ist. Das BAG hat die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss verworfen. Eine außerordentliche Kündigung kann auch in Form einer Verdachtskündigung ausgesp...