Der Auszubildende kann das Ausbildungsverhältnis außerordentlich kündigen, wenn folgende Umstände vorliegen:

Wiederholte schwerwiegende Verstöße des Ausbildenden gegen die Ausbildungs- und Erziehungspflicht oder gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz; Untersagung der Ausbildungsberechtigung wegen Fortfalls der persönlichen oder fachlichen Eignung gemäß § 33 BBiG; schwere Beleidigung oder körperliche Züchtigung; sittliche Verfehlungen gegenüber dem Auszubildenden; Umzug des Auszubildenden oder Verlegung der Ausbildungsstätte an einen weit entfernten Ort; wiederholte Nichtzahlung der Ausbildungsvergütung; Verweigerung der Freistellung zum Besuch des Berufsschulunterrichts; fehlende Eignung der Ausbildungsstätte.

Die fristlose Eigenkündigung des Auszubildenden setzt ebenfalls grundsätzlich eine Abmahnung voraus.

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