§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung
1Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. 2Sie sind insbesondere verpflichtet,
1. |
die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, |
2. |
an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden, |
3. |
den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden, |
4. |
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten, |
5. |
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln, |
6. |
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren, |
7. |
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. |
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