Übernimmt der Arbeitgeber (Einzelkanzlei) die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts, geschieht das nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Denn jeder Rechtsanwalt muss eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme abschließen.[1] Diese übernommenen Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung zählen zum Arbeitslohn und sind lohnsteuer- und beitragspflichtig.
Übernimmt ein Rechtsanwalt die Versicherungsbeiträge seiner angestellten Rechtsanwälte, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haften, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die Mindestversicherungssumme[2] entfällt. Der darüber hinausgehende Anteil ist kein Arbeitslohn und wird vom Arbeitgeber im eigenen Interesse bezahlt.[3]
BFH, Urteil v. 26.7.2007, VI R 64/06, BStBl 2007 II S. 892; BFH, Urteil v. 17.1.2008, VI R 26/06, BStBl 2008 II S. 378, für Beiträge zu den Berufskammern von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.
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