Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die

  • nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit und
  • Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind,

zusätzlich an die Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu melden. Die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung ist mit "0" zu verschlüsseln.

Bei einem Wechsel der berufsständischen Versorgungseinrichtung innerhalb eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist zum Tage vor dem Zuständigkeitswechsel eine Abmeldung wegen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis zu erstatten. Mit dem Tage, an dem der Wechsel wirksam wird, hat eine Anmeldung wegen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis zu erfolgen.

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