Den Parteien soll in der Berufungsinstanz grundsätzlich keine zweite Tatsacheninstanz mehr eröffnet sein. Die Berufungsinstanz soll im Wesentlichen nur als Instrument zur Fehlerkontrolle und -beseitigung zur Verfügung stehen.[1]

Demzufolge kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf einer Rechtsverletzung beruht oder dass ausnahmsweise neues Vorbringen eine andere Entscheidung rechtfertigt.[2]

Die Regelungen der ZPO über die Berufung sind auf das arbeitsgerichtliche Verfahren anzuwenden.

Der Begriff der Rechtsverletzung ist im Berufungs- und Revisionsrecht identisch auszulegen. § 513 ZPO verweist auf § 546 ZPO, der den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts bestimmt. Mithin sind die Grundsätze über den eingeschränkten Prüfungsumfang heranzuziehen.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Rechtsnorm ist jede materiell-rechtliche oder prozessual-rechtliche gesetzliche Vorschrift, auch die auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Rechtsverordnungen, Satzungen Gebiets- sowie sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten und Verwaltungsvorschriften, Letztere, soweit sie objektives Recht enthalten.

Die Rechtsverletzung kann in einem Interpretationsfehler bestehen. Ein solcher liegt vor, wenn das Gericht die abstrakten Tatbestandsmerkmale der Rechtsnorm nicht richtig erkennt oder nicht richtig auslegt. Eine Rechtsverletzung kann aber auch in einem Subsumtionsfehler liegen. Der ist gegeben, wenn der festgestellte Sachverhalt die abstrakten Tatbestandsmerkmale der angewendeten Norm nicht oder die Merkmale einer nicht angewendeten Norm ausfüllt.

Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Arbeitsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.[3]

[1] BT-Drucks. 14/4722, S. 61.

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