Angriffs- und Verteidigungsmittel, die das Arbeitsgericht zu Recht ausgeschlossen hat, bleiben auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen.[1] Das ist auch dann der Fall, wenn ihre Berücksichtigung den Berufungsrechtsstreit nicht verzögern würde. Das ist verfassungsgemäß.[2] Dem LAG obliegt die Prüfung, ob das Arbeitsgericht das Vorbringen zu Recht ausgeschlossen hat.

Eine Entschuldigung für eine Fristversäumung in der ersten Instanz kann grundsätzlich in der zweiten Instanz nicht mehr nachgeholt werden. Auch ist es untersagt, eine pauschale und damit unbeachtliche in der ersten Instanz vorgebrachte Entschuldigung in der zweiten Instanz zu ergänzen. Eine Nachholung oder Ergänzung der Entschuldigung der Fristversäumung vor dem LAG ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie in der ersten Instanz von der Partei unverschuldet unterblieben ist.[3]

Zuzulassen ist Vortrag, der in der ersten Instanz ausgeschlossen war, wenn er in der Berufungsinstanz unstreitig wird, weil unstreitiges Vorbringen immer zu berücksichtigen ist.

Das LAG hat unter den Voraussetzungen von § 67 Abs. 4 ArbGG Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz zuzulassen, wenn das Arbeitsgericht den Vortrag zu Unrecht ausgeschlossen hat. Wenn das Arbeitsgericht Vortrag zugelassen hat, den es bei Beachtung der § 56 Abs. 2, § 61a Abs. 3 und 4 ArbGG hätte ausschließen müssen, ist das LAG an diese Berücksichtigung gebunden, denn die Verzögerung im erstinstanzlichen Verfahren kann in der zweiten Instanz nicht mehr korrigiert werden.

[2] BVerfG, Beschluss v. 30.1.1985, 1 BvR 99/84.
[3] BVerfG, Beschluss v. 14.4.1987, 1 BvR 162/84.

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