Nur in den enumerativ aufgezählten Fällen des § 64 Abs. 2 ArbGG kann gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes die Berufung eingelegt werden[1] Liegen die dort genannten Voraussetzungen nicht vor, ist die Berufung unzulässig, auch wenn schwerste Gesetzesverstöße vorliegen und greifbare Gesetzwidrigkeit gegeben ist.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen