Nur in den enumerativ aufgezählten Fällen des § 64 Abs. 2 ArbGG kann gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes die Berufung eingelegt werden[1] Liegen die dort genannten Voraussetzungen nicht vor, ist die Berufung unzulässig, auch wenn schwerste Gesetzesverstöße vorliegen und greifbare Gesetzwidrigkeit gegeben ist.

[1] S. hierzu die Arbeitshilfe: Berufungseinlegung.

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