Gegen das arbeitsgerichtliche Urteil erster Instanz ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht (LAG) statthaft, soweit nicht nach § 78 ArbGG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist.

Die Berufung kann nur eingelegt werden,

  • wenn die Berufung im Urteil zugelassen worden ist,
  • wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt,
  • in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, oder
  • wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass kein Fall der schuldhaften Versäumung vorgelegen hat.[1]

Die Berufung bezweckt die tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Urteile der Arbeitsgerichte durch das LAG. Sie hat Suspensiveffekt[2], d. h. die fristgerechte Einlegung hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft, und Devolutiveffekt, d. h. das Verfahren wird in der nächst höheren Instanz anhängig.

Neuer Tatsachenvortrag ist nur in den Grenzen von § 67 ArbGG möglich.

In besonderen Fällen kann gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts auch die sofortige Beschwerde statthaft sein, z. B. bei Zwischenurteilen zwischen einer Partei und einem Dritten.

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