Schließt der Beamte mit anderen Arbeitgebern weitere Dienstverhältnisse ab, z. B. als Minijob bei einem privaten Arbeitgeber, so gelten ebenso die allgemeinen Grundsätze des Lohnsteuerrechts. Folglich kann der Arbeitgeber für den Arbeitslohn die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % oder mit 20 % wählen.[1] Soll der Arbeitslohn eines weiteren (z. B. zweiten) Beschäftigungsverhältnisses nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse VI) besteuert werden, hat auch der private Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Besonderen Lohnsteuertabelle zu ermitteln.

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