2.1 Versorgungsbezüge
Befindet sich ein Beamter im Ruhestand, erhält er von seinem Dienstherrn Versorgungsbezüge. Gleiches gilt für die Zahlungen an seinen Rechtsnachfolger. Solche Zahlungen werden regelmäßig als Ruhegehalt (Pension), Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder als gleichartige Bezüge geleistet. Weil diese Bezüge für eine frühere Beschäftigung gezahlt werden, gehören auch sie zum Arbeitslohn; sie werden steuerlich nicht als (Leib-)Renten behandelt.
Übt ein Beamter trotz Erreichens des Pensionsalters noch eine aktive Tätigkeit aus, rechnen die dafür gezahlten Bezüge nicht zu den Versorgungsbezügen.
2.1.1 Zahlungen an Erben und Hinterbliebene
Zahlt der Dienstherr nach dem Tod des Beamten noch steuerpflichtigen Arbeitslohn, z. B. Versorgungsbezüge oder Arbeitslohn für die aktive Tätigkeit, darf er nicht mehr nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Verstorbenen versteuert werden. Ausgenommen hiervon ist lediglich der laufende Arbeitslohn, der im Sterbemonat oder für den Sterbemonat gezahlt wird. Für ihn kann der Steuerabzug aus Vereinfachungsgründen noch nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen vorgenommen werden. Die Lohnsteuerbescheinigung ist jedoch auch in diesem Fall für den Erben auszustellen und zu übermitteln.
Erhält ein Erbe oder Hinterbliebener Arbeitslohn, der noch für die aktive Tätigkeit eines verstorbenen Beamten gezahlt wird, ist dies kein Versorgungsbezug, wenn er für den gesamten Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Besteht dagegen ein Anspruch auf Lohnzahlung nur bis zum Todestag des Beamten, handelt es sich bei den darüber hinausgehenden Zahlungen an die Hinterbliebenen bereits um Versorgungsbezüge.
Sehen die Regelungen für den Sterbemonat lediglich die Zahlung von Hinterbliebenenbezügen vor oder bestehen keine vertraglichen Vereinbarungen über die Arbeitslohnermittlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Monats, so stellt auch nur der Teil der Bezüge einen steuerbegünstigten Versorgungsbezug dar, der auf die Zeit nach dem Todestag entfällt.
2.1.2 Zahlungen wegen Erreichens der Altersgrenze
Zahlt ein privater Arbeitgeber wegen Erreichens einer Altersgrenze oder wegen des Eintritts der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit an seinen ehemaligen Beschäftigten Bezüge für das frühere Dienstverhältnis, rechnen auch sie zu den Versorgungsbezügen. Voraussetzung für diese Einstufung ist, dass der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Solche Zahlungen sind regelmäßig Werksrenten oder Hinterbliebenenbezüge.
Solche Altersgrenzen sind für Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen nicht vorgesehen, weil die Anspruchsvoraussetzungen bereits entsprechend gesetzlich geregelt sind.
2.2 Versorgungsfreibetrag/Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
Derzeit werden die Versorgungsbezüge – ebenso wie die Renten – noch nicht in voller Höhe besteuert. Als steuerfreie Posten werden der Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abgezogen. Der Versorgungsfreibetrag wird nach einem Prozentsatz ermittelt und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist ein fester Betrag.
Sowohl der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind gesetzlich festgelegt.
Festschreibung, Kohortenprinzip
Wie bei der Rentenbesteuerung werden diese beiden Beträge nach dem Kohortenprinzip ermittelt und festgeschrieben. D. h. für den jeweiligen Bezieher von Versorgungsbezügen wird der ermittelte steuerfreie Teil des Pensionsbezugs im Jahr des Erstbezugs eingefroren und zeitlebens berücksichtigt.
Ermittlung Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
Ein Beamter tritt 2024 in den Ruhestand und erhält danach Versorgungsbezüge.
Ergebnis: Bei einem Versorgungsbeginn in 2024 beträgt der Versorgungsfreibetrag für den Beamten zeitlebens 13,6 % der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch 1.020 EUR, und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 306 EUR.
Streckung der Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags
Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt werden können, bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023. In der Entgeltabrechnung sind die neuen Werte erst ab 2025 zu berücksichtigen. Somit gelten dort für die Jahre 2023 und 2024 folgende Werte:
Jahr des Versorgungsbeginns |
Versorgungsfreibetrag |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in EUR |
in % der Versorgungsbezüge |
Höchstbetrag in EUR |
2023 |
13,6 |
1.020 |
306 |
2024 |
12,8 |
960 |
288 |
Korrekturen für die Jahre 2023 und 2024 können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.
2.2.1 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist bei Versorgungsbeginn
- vor 2005 das 12-Fache des Versorgungsbezugs für Januar 2005 und
- bei Versorgungsbeginn ab 2005 das 12-Fache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht, z. B. Weihnachts- und Urlaubsg...