Wird ein illegales Beschäftigungsverhältnis[1] festgestellt, werden die Beiträge festgesetzt und nachgefordert. Zur Vereinfachung wird das Bestehen der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für einen Zeitraum von 3 Monaten unterstellt. Dies gilt, wenn ein Arbeitgeber ausländische Arbeitnehmer beschäftigt,

  • die nicht die erforderliche Arbeitsgenehmigung[2] oder
  • keine nach § 4 Abs. 3 AufenthG erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit

haben.[3]

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