Wird der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dagegen nicht festgelegt, so endet die Versicherungspflicht mit dem letzten Arbeitstag. Dies gilt auch, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses zwar nachträglich auf einen Zeitpunkt nach dem letzten Arbeitstag festgelegt wird, eine Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitsentgelt seitens des Arbeitgebers aber nicht besteht. In diesem Fall bleibt zwar das Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne bestehen, wegen fehlender Entgeltzahlung jedoch nicht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis.

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