Im Arbeitsgerichtsverfahren wird angestrebt, die Streitigkeiten der Parteien gütlich zu lösen. Wollte man den arbeitsgerichtlichen Vergleich nicht privilegieren und den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses verneinen, wären die Arbeitnehmer benachteiligt, die die streitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angefochten haben. Dieses in dem Rechtsstreit zum Ausdruck gekommene Angebot der Arbeitskraft wirkt faktisch fort. Dieser Grundlage wird durch einen Vergleich – dem vielfach auch andere Erwägungen zugrunde liegen – der Boden nicht entzogen.

Hiernach ist die Beendigung der Beschäftigung durch arbeitsgerichtlichen Vergleich besonders begünstigt.

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