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Beschäftigung / Arbeitsrecht

Quentin Kunst
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1 Begriff im Arbeitsrecht

Arbeitsrechtlich ist der Begriff der Beschäftigung von allenfalls untergeordneter Bedeutung. Allerdings sprechen zahlreiche neuere Gesetze von "Beschäftigten" – dies ist allerdings regelmäßig der genderbezogenen Ablösung des früher ausschließlich verwendeten Begriffs "Arbeitnehmer" geschuldet. Für die Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Vorschriften kommt es nach wie vor auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 611a BGB an. Der Begriff der Beschäftigung (und damit des Beschäftigungsverhältnisses) ist primär von sozialrechtlicher Bedeutung und für alle Zweige der Sozialversicherungssysteme legal definiert in § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

 
Hinweis

Beschäftigungsanspruch

Arbeitsrechtlich relevant ist dagegen der Beschäftigungsanspruch auf Grundlage des Arbeitsverhältnisses. Dabei geht es um den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Ausübung der tatsächlichen Tätigkeit (Beschäftigung) beim Arbeitgeber.[1]

Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Das so definierte sozialrechtliche Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 SGB IV ist zwar regelmäßig Ausfluss eines Arbeitsverhältnisses, unterliegt jedoch eigenen sozialrechtlichen Voraussetzungen.[2]

Eine Vielzahl von sozialrechtlichen Vorschriften geht vom Beschäftigtenbegriff bei der Feststellung der Anspruchsberechtigung oder Beitragspflicht aus und verweist damit hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen auf § 7 SGB IV. Hieran ändert auch nichts, dass sich Berechtigter und Verpflichteter des Anspruchs gleichrangig gegenüberstehen und ein Über- und Unterordnungsverhältnis nicht vorliegt (z. B. Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zur Kranken- und ...

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