In den Fällen der Ausstrahlung gilt der bisherige Beschäftigungsort als fortbestehend.[1] Ist ein solcher nicht vorhanden, z. B. weil der Mitarbeiter erst für den Auslandseinsatz eingestellt wurde, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb, von dem der Beschäftigte ins Ausland entsandt wird, seinen Sitz hat.

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