Normalerweise ist die Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers zu leisten. Arbeitgeber sind grundsätzlich dazu verpflichtet, den jeweiligen Einsatzort im Arbeitsvertrag festzuhalten. Diese Pflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 NachwG.
Weist der Arbeitsvertrag keinen Einsatzort auf bzw. ist dieser nicht genau definiert, kann der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen. Der Arbeitsort ist hier nach billigem Ermessen festzusetzen. Hierbei müssen auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Dem Recht, den Arbeitsort nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, dürfen allerdings weder vertragliche noch gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
In Ausnahmefällen kann sich ein anderer Arbeitsort auch konkludent oder durch betriebliche Übung ergeben, z. B. bei Bauarbeiten mit wechselnden Baustellen oder bei Montagearbeitern. Aber auch dann hat der Arbeitgeber auf die Interessen des Arbeitnehmers bei der Zuweisung des Arbeitsorts Rücksicht zu nehmen.
Zur Versetzung an einen anderen Arbeitsort s. Versetzung.
Feiertage
Der Beschäftigungsort – und nicht der Wohnort – ist vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung dafür maßgebend, welches Feiertagsgesetz Anwendung findet.
Der Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" wurde zum 1.1.2014 eingeführt. Eine erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Es handelt sich hierbei zwar um einen lohnsteuerrechtlichen Begriff, der allerdings auch auf das Arbeitsrecht, konkret die Frage der Reisekostenerstattung, Auswirkungen hat. Die erste Tätigkeitsstätte ist zwar regelmäßig identisch mit dem Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, sie kann aber auch abweichend hiervon entweder durch Weisung nach § 106 GewO oder einvernehmlich festgelegt werden. Bei der Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach § 241 Abs. 2 BGB auf die berechtigten Belange des Arbeitnehmers, insbesondere hinsichtlich der steuerlichen Behandlung seiner Reisekosten Rücksicht zu nehmen; d. h. die erste Tätigkeitsstätte darf nicht aus sachfremden Erwägungen heraus vom tatsächlichen Schwerpunkt der Tätigkeit abweichen.
Möchte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte zuordnen, die nicht seinem eigentlichen Hauptarbeitsplatz entspricht, ist eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer notwendig.