Zwischen

............................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

............................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -

und

............................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

............................................................

- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung getroffen:

Präambel

Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist die Beschäftigungssicherung zur Erfüllung der Voraussetzungen aus § 29 Abs. 1 Satz 1 EWPBG und § 37 Abs. 1 Satz 1 StromPBG.

Die Betriebsparteien sind sich darin einig, dass es erforderlich werden kann, Personal abzubauen, um den Betrieb in seiner wirtschaftlichen Existenz zu retten. Ziel einer jeden Umstrukturierung ist dabei stets, die höchstmögliche Anzahl an Arbeitsplätzen dauerhaft zu erhalten.

Mit dieser Betriebsvereinbarung verfolgen Arbeitgeber und Betriebsrat übereinstimmend das Ziel, vorgeschaltet vor betriebsbedingten Kündigungen andere Maßnahmen der Personalanpassung vorzunehmen.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb[1] ... tätigen Mitarbeiter.

    VARIANTE

    Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Konzern tätigen Mitarbeiter.

  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.[2]
  3. Diese Betriebsvereinbarung gilt auch für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ruht.[3]
  4. VARIANTE

    Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle vom Geltungsbereich des "Interessenausgleich ..." erfassten Mitarbeiter.[4]

  5. VARIANTE

    Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Betriebsübergänge im Sinne des § 613a BGB und Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG.[5]

§ 2 Vermeidung wirtschaftlicher Härten

  1. Zur Vermeidung wirtschaftlicher Härten infolge von unabdingbaren betrieblichen Restrukturierungen wird der Arbeitgeber zukünftig vorrangig vor dem Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen nachfolgend genannte Maßnahmen prüfen. Soweit noch nicht geschehen, werden die Betriebsparteien zu diesem Zwecke zu den nachfolgend genannten Maßnahmen Betriebsvereinbarungen abschließen:

    • Versetzungen nach Maßgabe des § 3
    • Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Betriebs[6]
    • Qualifizierungsmaßnahmen unter Nutzung der Förderungsmöglichkeiten des SGB III und des Europäischen Sozialfonds[7]
    • Gewährung von Jahresurlaub[8]
    • Abbau von Überstunden
    • Inanspruchnahme des Zeitguthabens von Arbeitszeitkonten[9]
    • Verzicht auf Leiharbeit[10]
    • Rückübernahme von Fremdleistungen in Eigenregie, soweit dadurch keine unzumutbare Kostenbelastung entsteht[11]
    • Ausschöpfung der Möglichkeiten, die Arbeit zu flexibilisieren[12]
    • Gewährung unbezahlter Freistellungen auf Wunsch des Mitarbeiters (Sabbaticals und ähnliche)[13]
    • Nutzung der Möglichkeiten der Kurzarbeit einschließlich der Transferkurzarbeit[14]
    • Berücksichtigung von Teilzeitwünschen im Rahmen des für den Betrieb/das Unternehmen/den Konzern Zumutbaren
    • Großzügige Gewährung von Teilzeitarbeit während der Elternzeit[15]
    • Abschluss von Arbeitnehmern gewünschter Aufhebungsverträge
    • Altersteilzeit[16]
    • Sonstige Formen des Ausscheidens älterer Arbeitnehmer
    • Vorrang der Änderungskündigung gegenüber der Beendigungskündigung
  2. Die im konkreten Fall zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen.
  3. Der Arbeitgeber wird stets solchen Maßnahmen den Vorzug geben, die mit den geringsten wirtschaftlichen Einbußen für Mitarbeiter verbunden sind, solange diese wirtschaftlich vertretbar sind.
  4. Maßnahmen der Qualifizierung der Mitarbeiter und Anpassung an einen geänderten Beschäftigungsbedarf sind stets vorzuziehen.
  5. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats werden durch diese Betriebsvereinbarung weder ausgeübt noch eingeschränkt. Der Arbeitgeber hat vor jeder Maßnahme den jeweils gebotenen Umfang betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmung einzuhalten.

§ 3 Vorrang von Versetzungen

  1. Der Arbeitgeber wird zukünftig versuchen, Änderungen im Beschäftigungsbedarf so durch betriebsorganisatorische Änderungen abzufedern, dass Mitarbeiter durch anderweitige Zuweisung betrieblicher Aufgaben effizienter eingesetzt werden können und ihr Beschäftigungsangebot durch den Arbeitgeber abgerufen werden kann.
  2. Vor jeder betriebsbedingten Kündigung ist zu prüfen, ob dem Mitarbeiter eine Versetzung auf einen anderen gleichwertigen oder zumutbaren Arbeitsplatz innerhalb des Betriebs/des Unternehmens in Deutschland/den Niederlassungen der konzernangehörigen Unternehmen in Deutschland angeboten werden kann. Aus der begründeten Ablehnung eines Angebots darf dem Mitarbeiter kein Nachteil erwachsen.
  3. Die Geschäftsleitung und der jeweils zuständige Betriebsrat werden sich dafür einsetzen, dass die zur Versetzung anstehenden Mitarbeiter im Rahmen einer internen oder externen betrieblichen Fort- oder Weiterbildung teilnehmen können, in denen Fähigkeiten und Kenntnisse er...

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