[1]

§ 4 Leitende Angestellte und Spezialisten

Die Zustimmung kann erteilt werden für

 

1.

leitende Angestellte und andere Personen, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen, eines im Inland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen oder

 

2.

leitende Angestellte für eine Beschäftigung in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen.

[1] § 4 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Aufgehoben durch Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden vom 01.03.2020 bis 31.03.2020.

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