6.1 Altersentlastungsbetrag berücksichtigen
Auch bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ist der Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen, wenn sie vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hatten (2025: vor dem 2.1.1961 geborene Personen).
6.2 Lohnsteuerpauschalierung
Für Aushilfskräfte und Teilzeitbeschäftigte kann unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnsteuer mit 25 %, 20 %, 5 % oder 2 % pauschaliert werden. Diese Pauschalierungsmöglichkeiten gelten auch für beschränkt steuerpflichtige ausländische Saisonarbeiter.
6.3 Steuerabzug durch ausländische Verleiher
Der Steuerabzug ist auch von einem ausländischen Verleiher vorzunehmen. Ausländischer Verleiher ist, wer einem Dritten Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein. Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts über die Besteuerungsmerkmale vor, hat der Arbeitgeber die Steuerabzugsbeträge nach Steuerklasse VI einzubehalten.
6.4 Vorruhestandsgelder grundsätzlich steuerpflichtig
Auch Vorruhestandsgelder, die an inzwischen in ihre Heimatländer zurückgekehrte Personen gezahlt werden, die nicht mehr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, gehören zu den der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Denn auch diese Bezüge sind letztlich Einkünfte aus einer Tätigkeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet worden ist.
Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats
Da Vorruhestandsgelder der Versorgung des Steuerpflichtigen dienen, steht das Besteuerungsrecht allerdings dem Ansässigkeitsstaat im Zeitpunkt der Zahlung der Vorruhestandsgelder zu. Entsprechendes gilt auch für die in der Praxis häufig gezahlten Betriebsrenten.
6.5 Abfindungen grundsätzlich steuerpflichtig
Zu den inländischen Einkünften eines beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehören auch steuerpflichtige Abfindungen für die Auflösung des Dienstverhältnisses. Voraussetzung ist, dass die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben.
Besteuerungsrecht des früheren Tätigkeitsstaats
Abfindungen gelten für die Anwendung von DBA als für die frühere Tätigkeit zusätzlich geleistetes Entgelt. Dadurch gilt für Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, ein generelles Besteuerungsrecht des früheren Tätigkeitsstaats. Eine Ausnahme besteht, wenn in einem DBA abweichende Regelungen getroffen wurden, die dann maßgeblich sind. Eine Rückfallklausel stellt sicher, dass das Besteuerungsrecht an den früheren Tätigkeitsstaat zurückfällt, wenn der andere Staat die Abfindung aufgrund eines abweichenden DBA-Verständnisses nicht besteuert.
6.6 Besteuerung in der Freistellungsphase
Im Falle einer unwiderruflichen Arbeitsfreistellung findet keine Tätigkeitsausübung statt, sodass nach bisheriger Verwaltungsauffassung grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den in der Freistellungsphase erzielten Arbeitslöhnen innehat. Einige Staaten legen die bestehenden DBA jedoch dahingehend aus, dass der Arbeitslohn in dem Staat besteuert wird, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre. Zur Vermeidung einer etwaigen Nicht- oder Doppelbesteuerung infolge dieser unterschiedlichen Auslegungen der bestehenden DBA wird nunmehr gesetzlich bestimmt, dass der Arbeitslohn für Zwecke der Anwendung eines DBA als Vergütung gilt, die für die Ausübung einer Tätigkeit in dem Staat gewährt wird, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre. Ausgenommen von dieser Regelung sind Fälle, in denen das anzuwendende DBA in einer gesonderten, ausdrücklich solchen Arbeitslohn betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft.