Der inländische Arbeitgeber kann bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern die Lohnsteuer pauschalieren, wenn die Künstler als
- gastspielverpflichtete Künstler bei Theaterbetrieben,
- freie Mitarbeiter für Hörfunk und Fernsehen oder
- Mitarbeiter in der Film- und Fernsehproduktion
nichtselbstständig tätig sind und vom Arbeitgeber nur kurzfristig, höchstens für 6 zusammenhängende Monate, beschäftigt werden.[1]
Bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern bemisst sich die pauschale Lohnsteuer nach den gesamten Einnahmen des Künstlers einschließlich der steuerfreien Reisekosten und der sonstigen steuerfreien Entschädigungen (u. a. Reise- und Umzugskostenvergütungen, Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung und Trennungsgelder).[2] Abzüge sind nicht zulässig, weder für Werbungskosten noch für Sonderausgaben oder Steuern.
Pauschalsteuersatz beträgt 20 %
Die pauschale Lohnsteuer beträgt für Einnahmen 20 %; hinzu kommt der zusätzlich erhobene Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer. Übernimmt der Arbeitgeber sowohl die Lohnsteuer als auch den Solidaritätszuschlag, beträgt die pauschale Lohnsteuer insgesamt 25,35 % der Einnahmen. In den Fällen, in denen der Arbeitgeber nur den Solidaritätszuschlag übernimmt, beträgt die pauschale Lohnsteuer 20,22 % der Einnahmen. Der Solidaritätszuschlag beträgt zusätzlich jeweils 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer. Kirchensteuer fällt bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern nicht an.[3]
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