LfSt Niedersachsen, Schreiben vom 18.6.2020, S 2334 – 355 – St 215
Zurzeit häufen sich Anfragen in den Finanzämtern betreffend die Besteuerung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, da von den Arbeitnehmern aufgrund der momentanen Homeoffice-Tätigkeit oftmals keine derartigen Fahrten durchgeführt werden.
Hierzu werden folgende Hinweise gegeben:
Im Bereich der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer sind (derzeit) keine neuen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie geplant. Es ist weiterhin das BMF-Schreiben vom 4.4.2018 (BStBl 2018 I S. 592) anzuwenden. Dieses enthält bereits Regelungen, mit denen einer nur geringfügigen Nutzung eines überlassenen Firmenwagens Rechnung getragen werden kann.
Die nachfolgend aufgeführten Rn. beziehen sich jew. auf das vorgenannte BMF-Schreiben.
Gem. Rn. 10 können Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte begrenzt auf 180 Tage abweichend mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berücksichtigt werden (Einzelbewertung). Dieses Wahlrecht kann für das jeweilige Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Ein Wechsel zwischen der 0,03 %-Monatspauschale und der 0,002 %-Tagespauschale während des Kalenderjahres ist (selbst bei Wechsel des Firmenwagens) nicht zulässig.
Sofern der geldwerte Vorteil im laufenden Kalenderjahr bisher nach der 0,03 %-Regelung versteuert wurde, kann der Steuerpflichtige lediglich im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zur Einzelbewertung wechseln (siehe Rn. 10 Buchst. f).
Von einer Versteuerung des geldwerten Vorteils kann allenfalls dann abgesehen werden, wenn dem Arbeitnehmer der Firmenwagen für volle Kalendermonate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat. Ein durch Urlaub, Krankheit, Homeoffice oder Kurzarbeit bedingter Nutzungsausfall ist im Nutzungswert bereits pauschal berücksichtigt.
Des Weiteren hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, mit Wirkung für die Zukunft ein Nutzungsverbot für derartige Fahrten auszusprechen; ein rückwirkendes Nutzungsverbot ist ausgeschlossen (Rn. 17). Das Nutzungsverbot ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen und als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren (Rn. 16). Auch in diesem Fall unterbleibt der Ansatz eines pauschalen Nutzungswertes.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Nutzungsverbot nach Wegfall der Gründe für die Zukunft widerrufen wird.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2