BMF, Schreiben vom 9.6.2021, III C 3 - S 7117-b/20/10002 :002 (DOK 2021/0661491), BStBl I 2021, 778
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna)
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. März 2019 in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna)zur Auslegung der Bestimmung des Ortes von Veranstaltungen nach Artikel 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie Stellung genommen. Nach dieser Vorschrift gilt als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.
Die Ortsregelung des Artikels 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie wurde in § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG umgesetzt. Nach Abschnitt 3a.6 Absatz 13 Satz 3 Nummer 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses setzt die Anwendung der Ortsregelung bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft voraus, dass die Veranstaltung für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich ist.
Dieses Erfordernis ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs keine Voraussetzung für die Anwendung der Ortsregelung. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil nicht explizit zu diesem Merkmal Stellung genommen. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch die Anwendung des Artikels 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie bei Veranstaltungen bejaht, die nicht der Allgemeinheit, sondern nur den Mitgliedern einer bestimmten Berufsgruppe zugänglich sind. Zur Begründung führt er aus, dass die Vorschrift des Artikels 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie keine eng auszulegende Ausnahmevorschrift darstelle. Die Vorschrift könne nicht durch Tatbestandsmerkmale eingeschränkt werden, die keinen Anhaltspunkt in der Richtlinie selbst finden (siehe Urteil, Randziffern 22 und 35). Hierzu hatte auch die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen ausgeführt, dass sie in Artikel 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie keine Anhaltspunkte dafür sehe, dass die Veranstaltungen zumindest teilweise der Allgemeinheit oder einer Gruppe unbekannter, anonymer Kunden zugänglich sein müssten (siehe Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 10. Januar 2019, Rechtssache C-647/17, Randziffer 64).
Daher werden aus Klarstellungsgründen die betreffenden Vorschriften des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses neu gegliedert und entsprechende Anpassungen vorgenommen.
Außerdem wurde das Merkmal der Erforderlichkeit der physischen Anwesenheit des Leistungsempfängers bei der Veranstaltung eingefügt. Die Online-Teilnahme wird daher von dem Anwendungsbereich des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG ausgenommen. Dies entspricht der Auffassung der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen (siehe Schlussanträge, Randziffer 40).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. Mai 2021 – III C 3 – S 7163/19/10001 :001 (2021/0533686), BStBl 2021 I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. |
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „3a.7. Ort der Vermittlungsleistung” die Angabe „3a.7a. Ort der Veranstaltung” eingefügt. |
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2. |
In Abschnitt 3a.2 Abs. 19 dritter Spiegelstrich wird im Klammerzusatz die Angabe „Abschnitt 3a.6 Abs. 13” durch die Angabe „Abschnitt 3a.7a” ersetzt. |
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3. |
Abschnitt 3a.6 wird wie folgt geändert: |
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a) |
In Absatz 2 Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: |
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„(siehe Abschnitt 3a.7a Abs. 3 Satz 2)”. |
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b) |
Die Überschrift nach Absatz 12 wird gestrichen. |
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c) |
Absatz 13 wird gestrichen. |
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4. |
Nach Abschnitt 3a.7 wird folgender Abschnitt 3a.7a eingefügt: |
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„3a.7a. Ort der Veranstaltung |
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(1) 1§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG gilt nur für Leistungen an einen Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1). 2Die Regelung ist auch anzuwenden, wenn ein anderer Unternehmer als der Veranstalter auf eigene oder auf Rechnung des Veranstalters Eintrittsberechtigungen an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich oder an eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person einräumt. 3Werden die in der Vorschrift genannten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) erbracht, richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG (siehe Abschnitt 3a.6 Abs. 2 Satz 2). 4Eine Veranstaltung im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG erfordert die physische Anwesenheit des Leistungsempfängers bei dieser; die Vorschrift gilt daher nicht in Fällen der Online-Teilnahme des Leistungsempfängers. |
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(2) 1Zu den Eintrittsberechtigungen gehören insbesondere (vgl. Artikel 32 Abs. 1 und 2 der MwStVO) |
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1. |
das Recht auf Zugang zu Darbiet... |