Christoph Tillmanns, Stefan Geppert
In einem Betrieb mit Betriebsrat muss der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 Satz 1 des BetrVG
- vor
- jeder Kündigung
- ordnungsgemäß angehört werden.
Vor jeder Kündigung: Das Anhörungsverfahren muss beendet sein, bevor der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht.
Vor jeder Kündigung: Die ordnungsgemäße Anhörung ist bei der ordentlichen Kündigung und bei der außerordentlichen Kündigung erforderlich, auch bei einer Kündigung während der Probezeit/gesetzlichen Wartezeit oder bei einer Änderungskündigung, nicht aber bei anderen Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Anhörung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die für die Kündigung maßgeblichen Gründe so genau mitzuteilen, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschung in der Lage ist, die Kündigung und eventuelle Widerspruchsgründe zu beurteilen.
Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, ohne dass es darauf ankommt, ob Kündigungsgründe vorliegen oder nicht.
Selbst wenn gravierende Kündigungsgründe, beispielsweise die Bedrohung des Arbeitgebers, zur Kündigung führten, ist die Kündigung unwirksam, wenn vor dem Ausspruch der Kündigung der Betriebsrat nicht angehört wurde oder dem Arbeitgeber bei der Durchführung des Anhörungsverfahrens Fehler unterlaufen sind.
Eine Ausnahme von der erforderlichen vorherigen Anhörung wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) nur zugelassen bei einer zweiten Kündigung, die unmittelbar nach der ersten Kündigung ausgesprochen wurde, zu der der Betriebsrat angehört wurde und der er ausdrücklich vorbehaltlos zustimmte, wenn die zweite Kündigung auf dieselben Kündigungsgründe wie die erste Kündigung gestützt wird. Aus Gründen allgemeiner Vorsicht sollte dennoch auch in diesen Fällen immer eine vorherige Betriebsratsanhörung erfolgen. Dabei ist es zulässig, auf die Anhörung zur vorherigen Kündigung Bezug zu nehmen. Das BAG sieht eine erneute Betriebsratsanhörung nur dann als entbehrlich an, wenn die Kündigung wiederholt wird, weil sie dem Arbeitnehmer nicht zugegangen ist. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme, nämlich wenn neue für die Kündigung relevante Umstände bekannt geworden sind. Ist die Kündigung hingegen zugegangen, ist das Kündigungsrecht des Arbeitgebers damit verbraucht und es ist eine neue Betriebsratsanhörung erforderlich.
Besonderheiten bei leitenden Angestellten
Bei leitenden Angestellten ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat zu informieren. Wird diese Informationspflicht verletzt, steht dies der Wirksamkeit der Kündigung jedoch nicht entgegen.
Wurde von den leitenden Angestellten ein Sprecherausschuss gewählt, ist dieser nach § 31 Abs. 2 des Sprecherausschussgesetzes (SprAuG) vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten zu hören.
Eine ohne Anhörung des Sprecherausschusses ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Unklarheiten bestehen häufig über den Status des leitenden Angestellten. Wer leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG. Als leitender Angestellter kommen danach im Wesentlichen diejenigen Angestellten in Betracht, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind. Den im Gesetz gestellten Anforderungen genügen viele Arbeitnehmer, die im Betrieb als leitende Angestellte gelten, nicht.
Beruft sich ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess darauf, dass er kein leitender Angestellter im Sinne des BetrVG ist und folgt das Arbeitsgericht dieser Argumentation, wäre die Kündigung der im Betrieb als leitender Angestellter geltenden Führungskraft allein wegen fehlender Betriebsratsanhörung unwirksam.
Vorsorglich auch Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG einleiten
Falls zweifelhaft ist, ob ein als leitender Angestellter geführter Mitarbeiter den gesetzlichen Anforderungen als leitender Angestellter i. S. v. § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG genügt, sollte im Anhörungsverfahren der "sichere Weg" gewählt werden. Der Betriebsrat sollte in diesem Fall nicht nur über die Kündigung eines leitenden Angestellten i. S. v. § 105 BetrVG informiert werden. Vielmehr sollte in dem Schreiben an den Betriebsrat klargestellt werden, dass gleichzeitig – zumindest vorsorglich – das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG eingeleitet wird.
Außerdem muss – wenn ein Sprecherausschuss etabliert ist – der Sprecherausschuss nach § 31 Abs. 2 SprAuG zur Kündigung des leitenden Angestellten angehört werden. Für die Anhörung des Sprecherausschusses gelten die Ausführungen zur Betriebsratsanhörung entsprechend.