Prof. Dr. jur. Tobias Huep
1 Einstellung des Anspruchs auf Bundesbetreuungsgeld
Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen des Betreuungsgeldes in den §§ 4a – 4d BEEG für verfassungswidrig erklärt. Grund dafür war die fehlende Zuständigkeit des Bundes zum Erlass einer solchen Regelung. Die Gesetzgebungskompetenz stützte der Bund auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG. Danach müsste das Betreuungsgeld als Leistung der öffentlichen Fürsorge zu qualifizieren sein. Dies verneinte das Bundesverfassungsgericht insbesondere, weil das Betreuungsgeld nicht zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik erforderlich sei.
2 Keine Übergangsfristen
Das Bundesverfassungsgericht hat keine Übergangsfrist festgesetzt. Die §§ 4a – 4d BEEG verloren damit unmittelbar nach Verkündung des Urteils am 21.7.2015 ihre Wirksamkeit. Eine bundesweit einheitliche Nachfolgeregelung gibt es nicht.
3 Landesbetreuungsgeld
In Bayern wurde am 14.6.2015 zunächst Betreuungsgeld auf Grundlage des Bayerischen Betreuungsgeldgesetzes (BayBtGG) gezahlt. Die Regelung entsprach im Wesentlichen den Regelungen in den §§ 4a – 4d BEEG.
Das bayerische Betreuungsgeld wurde zum 1.8.2018 durch das bayerische Familiengeld abgelöst.
Leibliche Eltern und Adoptiveltern erhalten auf Antrag das Familiengeld gem. Art. 2 BayFamGG, wenn das Kind im Haushalt des Berechtigten lebt und dieser das Kind selbst erzieht und für eine förderliche frühkindliche Betreuung des Kindes sorgt.
Das Familiengeld ist unabhängig vom Einkommen und weiteren Geldleistungen, wie z. B. dem Elterngeld. Es gibt keine Anrechnung auf Sozialhilfe oder das Bürgergeld (vgl. Art. 1 Satz 4 BayFamGG), wohl aber bei Bezug vergleichbarer Leistungen (Art. 4 BayFamGG).
Der Anspruch beträgt gem. § 3 BayFamGG für jedes Kind vom 13. bis zum 36. Lebensmonat 250 EUR pro Monat. Ab dem 3. Kind steigt der Anspruch auf 300 EUR pro Monat.
Anspruchsberechtigt sind jedoch ausschließlich Personen, die ihre Hauptwohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern haben. Einschränkungen bestehen zudem für ausländische Staatsangehörige aus Drittstaaten, d. h. außerhalb der EU.
In Sachsen gilt seit dem 7.1.2008 das Sächsische Landeserziehungsgeldgesetz (SächsLErzGG). Anspruchsberechtigt ist, wer seinen Hauptwohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat.
Der Anspruch setzt gem. § 1 Abs. 1 Nrn. 1 – 5 SächsLErzGG voraus, dass die Berechtigten ihren Hauptwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Sachsen haben, als Sorgeberechtigte mit dem Kind in einem Haushalt leben und die Betreuung und Erziehung selbst übernommen haben. Weiterhin dürfen sie keiner Beschäftigung im Umfang von 30 und mehr Wochenarbeitsstunden nachgehen und das Kind darf nicht in einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung oder Tagespflege betreut werden (zu Ausnahmen in besonderen Fällen vgl. §§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 – 6 SächsLErzGG).
Ab dem 3. Geburtstag des Kindes gibt es das sächsische Landeserziehungsgeld auch, wenn noch ein Anspruch auf ElterngeldPlus besteht. Dann können die zwei Leistungen auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
Das Landeserziehungsgeld kann gem. § 2 SächsLErzGG alternativ im zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes in unterschiedlicher Höhe bezogen werden. Beim Leistungsbezug ab dem zweiten Lebensjahr werden gem. § 2 Abs. 2 SächsLErzGG für das erste Kind 5 Monate 150 EUR, für das zweite Kind 6 Monate 200 EUR und für das dritte Kind 7 Monate 300 EUR gewährt. Bei Bezug beginnend im dritten Lebensjahr wird das Landeserziehungsgeld gem. § 2 Abs. 1 SächsLErzGG für das erste Kind 9 Monate in Höhe von 150 EUR, für das zweite Kind 9 Monate in Höhe von 200 EUR und für das dritte Kind 12 Monate in Höhe von 300 EUR gewährt. Die Einkommensgrenzen für Alleinerziehende und Paare liegen bei 21.600 bzw. 24.600 EUR des pauschalisierten Jahresnettoeinkommens. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um 3.140 EUR; ab dem 3. Kind wird das Landeserziehungsgeld einkommensunabhängig gezahlt.