3.1 Regelbetreuung der Betriebe bis zu 10 Mitarbeitern

Der Umfang der Betreuung wird in Anlage 1 DGUV-V 2 geregelt. Die Regelbetreuung für Betriebe mit durchschnittlich bis zu 10 Mitarbeitern besteht aus Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung. Zur Grundbetreuung gehört im Wesentlichen die Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung durch Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit. Dies umfasst auch die Ableitung entsprechender Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle sowie die Anpassung der Gefährdungsbeurteilung an sich ändernde Gegebenheiten.

Die Aufgaben der Grundbetreuung müssen in regelmäßigen Intervallen oder bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsverhältnisse wiederholt werden. Wie oft das anfällt, ergibt sich aus der Einstufung des Betriebs in die Betreuungsgruppe, die der zuständige Unfallversicherungsträger auf der Grundlage des Gefahrenpotenzials, der Branchenstruktur sowie der Größe und Struktur der Betriebsarten vorgenommen hat:

  • Gruppe I nach max. 1 Jahr,
  • Gruppe II nach max. 3 Jahren,
  • Gruppe III nach max. 5 Jahren.

Der Betreuungsumfang ist nicht von der Anzahl der Beschäftigten abhängig, sondern von den tatsächlich im Betrieb existierenden Gefährdungen.

Der Arbeitgeber ist zusätzlich verpflichtet, sein Unternehmen bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen. Die entsprechenden Anlässe sind in der DGUV-V 2 aufgeführt.

Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Unternehmer gegenüber den Aufsichtsbehörden nachweisen können. Der Betrieb muss über aktuelle schriftliche Unterlagen verfügen, aus denen die Durchführung der Grundbetreuung, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die Maßnahmen und das Resultat von deren Überprüfung hervorgehen. Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren. Sie müssen wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit ihr Ansprechpartner ist.

3.2 Bedarfsorientierte alternative Betreuung der Betriebe bis zu 50 Mitarbeitern

Die Art der bedarfsorientierten alternativen Betreuung wird in Anlage 3 DGUV-V 2 geregelt. Voraussetzung für die Teilnahme an der alternativen Betreuung ist die Maßgabe, dass der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist. Aus diesem Grund haben die Unfallversicherungsträger für diese Betreuungsform eine Betriebsgrößenobergrenze von max. 50 Mitarbeitern festgelegt. Sowohl die betriebsärztliche als auch die sicherheitstechnische Betreuung kann über die alternative Betreuungsform umgesetzt werden.

Eine besondere Form der bedarfsorientierten alternativen Betreuung ist das sog. Kompetenzzentrenmodell, das in Anlage 4 geregelt wird und für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten gilt. Dieses Modell ist nur bei der BG Nahrungsmittel und Gaststätten sowie die der BG Handel und Warendistribution eingeführt worden.

Die alternative Betreuungsform zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 3 besteht aus Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für die Unternehmer sowie einer bedarfsgerechten Betreuung auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Die Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen erzeugen bei den Unternehmern ein Problembewusstsein für den Arbeitsschutz und versetzen ihn in die Lage, den individuellen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Beratungsbedarf zu identifizieren. Als Grundlage für die Bedarfsermittlung dient die Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber entscheidet allein über das Ausmaß der externen Betreuung.

Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Motivations- und Informationsmaßnahmen gelten die Festlegungen des jeweils zuständigen Unfallversicherungsträgers. Um die in der Arbeitswelt vorhandenen unterschiedlichen Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit berücksichtigen zu können, wurden die Betriebe in 3 Betreuungsgruppen eingeteilt. Hieraus wiederum ergeben sich konkrete Anforderungen an die Umsetzung der Motivations- und Informationsmaßnahmen sowie an die Zeitintervalle für die erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen.

Der Arbeitgeber ist zusätzlich verpflichtet, sein Unternehmen bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen. Die entsprechenden Anlässe sind in Anlage 3 DGUV-V 2 aufgeführt. Sie sind identisch mit den in Anlage 1 genannten Anlässen.

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