Dipl.-Ing. Gerhard Strothotte
4.1 Umfang der Betreuung
Der Umfang der Betreuung wird in Anlage 2 DGUV-V 2 geregelt. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern besteht aus 2 Komponenten: Der Grundbetreuung, für die in der Unfallverhütungsvorschrift Einsatzzeiten vorgegeben werden und dem betriebsspezifischen Betreuungsanteil, der von jedem Betrieb selbst zu ermitteln ist.
Beide Betreuungsteile sind verpflichtend
Durch die Grundbetreuung wird sichergestellt, dass für vergleichbare Betriebe identische Grundanforderungen bestehen. Der betriebsspezifische Teil stellt sicher, dass der Betreuungsumfang passgenau den betrieblichen Erfordernissen angepasst werden kann.
4.2 Grundbetreuung
Die Grundbetreuung ist darauf ausgerichtet, dass Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin unterstützen, seine im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Pflichten zu erfüllen, die unabhängig von der Art und Größe des Betriebs kontinuierlich anfallen. Die Leistungen von Betriebsärzten und Fachkräften im Rahmen der Grundbetreuung konzentrieren sich auf die Basisaufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes. Der Umfang der Grundbetreuung wird über die Zuweisung des Betriebs zu einer von 3 Betreuungsgruppen bestimmt. Durch die Multiplikation der Zahl der Beschäftigten mit dem gruppenspezifischen Stundenfaktor wird die Einsatzzeit berechnet.
Zuordnung zu Betreuungsgruppen
Die Betriebe sind anhand des in Deutschland geltenden WZ-Kodes (Klassifizierung der Wirtschaftszweige) mit ihren Betriebsarten einer der 3 Betreuungsgruppen der Grundbetreuung zugeordnet worden. Damit ist gewährleistet, dass für gleichartige Betriebe wie beispielsweise Kliniken, Altenpflegeheime oder Veranstaltungsstätten, dieselben Betreuungszeiten und Ansprüche an die Grundbetreuung gelten, unabhängig davon, welcher Unfallversicherungsträger für den Betrieb zuständig ist.
Für die 3 Betreuungsgruppen gelten folgende Einsatzzeiten:
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Gruppe I |
Gruppe II |
Gruppe III |
Einsatzzeit (Std./Jahr pro Beschäftigtem/r) |
2,5 |
1,5 |
0,5 |
Verteilung der Einsatzzeiten
Die genannten Einsatzzeiten stellen Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit dar. Die konkrete Aufteilung zwischen beiden ist Sache des Unternehmers. Hierbei wirkt die betriebliche Interessenvertretung mit, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten. Der Mindestanteil für eine der beiden Disziplinen beträgt jeweils 20 %, mindestens aber 0,2 Stunden pro Jahr und Mitarbeiter. Dieser Anteil darf nicht unterschritten werden.
Der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Grundbetreuung werden durch die DGUV-V 2 konkrete Aufgaben zugewiesen. Die Aufgabenfelder der Grundbetreuung umfassen die grundlegenden Unterstützungsleistungen, die sich vor allem auf die Arbeitgeberpflichten aus den §§ 3, 4 und 5 ArbSchG beziehen. Dazu zählt v. a. die Unterstützung bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung, bei den grundlegenden verhältnis- und verhaltenspräventiven Maßnahmen der Arbeitsgestaltung sowie die Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Integration in die Führungstätigkeit.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die individuelle arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß ArbMedVV ist Bestandteil der betriebsspezifischen Betreuung und nicht Bestandteil der Grundbetreuung.
4.3 Betriebsspezifischer Teil
Neben der Grundbetreuung ist die betriebsspezifische Betreuung fester Bestandteil der Gesamtbetreuung.
Spezielle Erfordernisse des Betriebs
Die betriebsspezifische Betreuung trägt den speziellen Erfordernissen des jeweiligen Betriebs Rechnung, die sich z. B. aus seiner Art und Größe sowie aus den sonstigen betrieblichen Gegebenheiten ergeben. Sie geht immer von spezifischen betrieblichen Gefährdungen, Situationen und Anlässen aus.
Die zu erbringenden Unterstützungsleistungen setzen auf den Basisleistungen der Grundbetreuung auf und ergänzen sie um die betriebsspezifisch entweder dauerhaft oder temporär erforderlichen Betreuungsleistungen.
Der inhaltliche Bedarf und der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung müssen vom Unternehmer ermittelt werden. Für die betriebsspezifische Betreuung sind keine festen Einsatzzeiten, sondern 16 in Anlage 2 benannte und in Anhang 4 näher beschriebene Aufgabenfelder vorgegeben. Der Unternehmer muss ermitteln und prüfen, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und welcher Personalaufwand zur Erfüllung dieser Betreuungsleistungen erforderlich ist. Dabei muss er sich von Betriebsarzt und der Fachkraft beraten lassen, die ihm dazu Vorschläge unterbreiten sollen. Auf dieser Grundlage werden Inhalt und Dauer der betriebsspezifischen Betreuung ermittelt, der jährliche Personalaufwand getrennt für beide Professionen bestimmt und die notwendigen Betreuungsleistungen schriftlich vereinbart.
Die betriebsspezifische Betreuung umfasst 4 Bereiche mit insgesamt 16 Aufgabenfeldern:
- Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur men...