Steuerpflichtige Beiträge und Zuwendungen an kapitalgedeckte Pensionskassen, Pensionsfonds und für Direktversicherungen, die vom Arbeitgeber nicht pauschal, sondern nach den ELStAM des Arbeitnehmers versteuert werden, können bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Vorgaben durch die Gewährung der Altersvorsorgezulage[1] bzw. den zusätzlichen Sonderausgabenabzug[2] im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ("Riester-Förderung") gefördert werden. Der Arbeitgeber ist in die Gewährung der "Riester-Förderung" nicht eingebunden.

[1] §§ 79–99 EStG.

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