1.2.5.1 Förderung der externen betrieblichen Altersversorgung
Der Arbeitgeber erhält einen staatlichen Zuschuss ("BAV-Förderbetrag"), wenn er für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen ("Geringverdiener") eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine kapitalgedeckte Pensionskasse oder als Direktversicherung durchführt und die Versorgungsträger die monatlichen Leistungen im Alter, bei Invalidität oder bei Tod in Form einer lebenslangen Leibrente oder als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr auszahlen. Die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen. Bis zu 12 Monatsraten können in einer Auszahlung zusammengefasst werden. Außerdem ist es zulässig, dass 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen gewährt werden. Ein Kapitalwahlrecht kann förderunschädlich vereinbart werden und steht der Förderung nicht entgegen, solange es nicht oder nur innerhalb des letzen Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistung ausgeübt wird. Bei reinen Beitragszusagen sind durch die Pensionskasse, den Pensionsfonds oder das Lebensversicherungsunternehmen (bei Direktversicherungen) verpflichtend lebenslange Versorgungsleistungen vorzusehen.
Für Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen wird der BAV-Förderbetrag nicht gewährt.
Kein Zuschuss bei "Zillmerung"
Die externen Versorgungseinrichtungen dürfen die Abschluss- und Vertriebskosten des Vertrags nicht zulasten der ersten Beiträge einbehalten ("Zillmerung"), sondern nur als festen Anteil an den laufenden Beiträgen. Andernfalls wird der staatliche Zuschuss nicht gewährt.
1.2.5.2 Gewährung des BAV-Förderbetrags
Gefördert werden nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 EUR bis maximal 960 EUR im ersten Dienstverhältnis. Barlohnumwandlungen sind nicht begünstigt. Der BAV-Förderbetrag wird als Zuschuss für den Arbeitgeber mit 30 % der Beiträge und Zuwendungen berechnet und beträgt daher zwischen 72 EUR und 288 EUR. Im Ergebnis ist der Arbeitgeber folglich nur mit 70 % der zusätzlichen Beiträge für die Altersvorsorge des Arbeitnehmers belastet.
Beiträge des Arbeitgebers |
Höhe der Förderung |
Zusätzliche Arbeitgeberbeiträge an einen Pensionsfonds, eine kapitalgedeckte Pensionskasse oder für eine Direktversicherung |
30 % als BAV-Förderbetrag (Arbeitgeberzuschuss): |
240 EUR bis 960 EUR |
72 EUR bis 288 EUR |
Verrechnung in der Lohnsteuer-Anmeldung
Der BAV-Förderbetrag wird vom Arbeitgeber selbst berechnet und im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung (Zeilen 16 und 22 der Lohnsteuer-Anmeldung 2025) beantragt. Der Zuschuss wird dem Arbeitgeber durch Verrechnung mit der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer gewährt.
Referenzjahr 2016
Wurden bereits in 2016 (= Referenzjahr) zusätzliche Arbeitgeberbeiträge für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers geleistet, ist der Förderbetrag auf den Betrag begrenzt, den der Arbeitgeber über die Zuwendungen in 2016 hinaus leistet. Ziel des Gesetzgebers war, die betriebliche Altersversorgung auszubauen und weiter zu verbreiten. Der staatliche Zuschuss soll also nicht für Beiträge gewährt werden, die ohnehin schon geleistet wurden.
Ermittlung des BAV-Förderbetrags
Ein Arbeitgeber leistet in 2025 zusätzliche Arbeitgeberbeiträge von 560 EUR für die Versicherung eines Arbeitnehmers mit einem geringen Einkommen in einer Pensionskasse.
- Die Versicherung in der Pensionskasse erfolgt erstmals in 2025.
- Die Versicherung in der Pensionskasse besteht seit 2014.
- Die Versicherung in der Pensionskasse besteht seit 2017.
- Die Versicherung besteht seit 2014. Die Beiträge werden in 2025 auf 700 EUR aufgestockt.
Ergebnis:
1: Der BAV-Förderbetrag, den der Arbeitgeber als staatlichen Zuschuss erhält, beträgt 168 EUR (30 % von 560 EUR).
2: Der BAV-Förderbetrag wird zunächst ebenfalls mit 30 % von 560 EUR berechnet, allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber Zuwendungen in dieser Höhe bereits seit 2014 leistet. Damit ist der BAV-Förderbetrag auf den Betrag zu begrenzen, der über die in 2016 geleisteten Beiträge hinausgeht. Da er die betriebliche Altersversorgung nicht aufgestockt hat, beträgt der Förderbetrag 0 EUR.
3: Der Förderbetrag beträgt 168 EUR. Eine Begrenzung erfolgt nicht, da für die Frage der Begrenzung stets auf das Referenzjahr 2016 abzustellen ist und in 2016 die betriebliche Altersversorgung noch nicht bestand.
4: Der Förderbetrag beträgt grundsätzlich 210 EUR (30 % von 700 EUR), jedoch begrenzt auf 140 EUR, weil nur in dieser Höhe die Arbeitgeberbeiträge im Vergleich zum Referenzjahr 2016 aufgestockt werden.
1.2.5.3 Förderung nur bei Geringverdienern mit erstem Dienstverhältnis
Der Arbeitgeber erhält die staatliche Förderung nur, wenn er betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen (= "Geringverdiener" in diesem Sinne) aufbaut, die bei ihm im ersten Dienstverhältnis stehen. Maßgebend ist der steuerpflichtige Arbeitslo...