3.1 Beitragsbewertung der steuerfreien Zuwendungen
Beiträge für Direktversicherungen bleiben bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 3.624 EUR jährlich, 302 EUR monatlich; 2023: 3.504 EUR jährlich, 292 EUR monatlich) bei bestehender Steuerfreiheit auch beitragsfrei zur Sozialversicherung. Dieser sozialversicherungsrechtliche Freibetrag gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung stammen. Die Aufwendungen können sowohl aus laufendem Arbeitsentgelt als auch aus Einmalzahlungen finanziert werden.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit und die Beitragsfreiheit ist allerdings, dass die spätere Auszahlung der Versorgungsleistung nicht in Form einer Kapitalleistung, sondern als lebenslange Rente erfolgt.
Höherer Steuerfreibetrag gilt nicht für die Sozialversicherung
Nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG beträgt der steuerfreie Betrag seit dem 1.1.2018 für diese Zuwendungen 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. In der Sozialversicherung sind allerdings weiterhin lediglich 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Der Freibetrag ist stets vom Bruttoarbeitsentgelt und nicht von dem auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Arbeitsentgelt abzuziehen. Übersteigt das Arbeitsentgelt auch nach der Entgeltumwandlung die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (2024: 7.550 EUR/West bzw. 7.450 EUR/Ost; 2023: 7.300 EUR/West bzw. 7.100 EUR/Ost), ergeben sich keine Auswirkungen auf die beitragsrechtliche Beurteilung.
3.1.1 Aufteilung des Freibetrags pro rata oder en bloc möglich
Der Freibetrag steht für jedes Kalenderjahr in voller Höhe zur Verfügung (2024: 3.624 EUR). Bei einer Aufteilung pro rata wird jeden Monat ein gleichbleibender Betrag berücksichtigt. Bei einer Beschäftigung im kompletten Kalenderjahr ergeben sich so (3.624 EUR : 12 =) 302 EUR monatlich. Werden die Direktversicherungsbeiträge nicht für ein komplettes Kalenderjahr abgeführt, erhöht sich der monatliche Freibetrag entsprechend. So stehen z. B. bei einem Beschäftigungsbeginn am 1.3.2024 monatlich (3.624 EUR : 10 =) 362,40 EUR zur Verfügung.
Bei einer Nutzung des Freibetrags en bloc, werden die monatlichen Beiträge jeweils in voller Höhe beitragsfrei gestellt, bis der Freibetrag komplett aufgebraucht ist. Danach sind in den verbleibenden Monaten des Kalenderjahres die Entgeltumwandlungen in voller Höhe beitragspflichtig.
3.1.2 Arbeitgeberbezogener Freibetrag
Für die Inanspruchnahme der Beitragsfreiheit wird auf eine arbeitgeberbezogene Betrachtung abgestellt. Bei einem Arbeitgeberwechsel im Laufe des Kalenderjahres kann im neuen Dienstverhältnis der Höchstbetrag erneut in Anspruch genommen werden.
3.2 Pauschalversteuerte Direktversicherungsbeiträge
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Beiträge an eine Direktversicherung nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuert. Nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuerte Zuwendungen für eine Direktversicherung werden nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zugerechnet und sind somit beitragsfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt werden. Dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung stammen.
Freibeträge bestehen nebeneinander
Der sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV ergebende sozialversicherungsrechtliche Freibetrag in Höhe des Pauschalierungshöchstbetrags von 1.752 EUR im Jahr, findet neben dem sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Freibetrag i. H. v. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung Anwendung. Eine gegenseitige Anrechnung der sozialversicherungsrechtlichen Freibeträge erfolgt nicht.
Soweit der Arbeitnehmer jedoch nach § 52 Abs. 4 Satz 12 EStG auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG zugunsten der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a. F. verzichtet hat, ist nur der Freibetrag i. H. v. 1.752 EUR nutzbar.
Entgeltumwandlung aus laufendem Arbeitsentgelt weiterhin beitragspflichtig
Nach der alten Rechtslage galten als "zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern" auch Finanzierungen aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt. Durch die "Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18.11.2008", die seit dem 1.1.2009 anzuwenden ist, wurde die Passage "dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) stammen" ergänzt. Dabei sollte es sich lediglich um eine Klarstellung für die bisher zugelassene beitragsfreie Verwendung von Einmalzahlungen für Direktversicherungsbeiträge handeln. Eine darüber hinausgehende Möglichkeit der beitragsfreien Entgeltumwandlung von laufendem Arbeitsentgelt wird damit nicht zugelassen, da es in diesen Fällen weiterhin an der erforderlichen Zusätzlichkeit der Direktversicherungsbeiträge fehlt. Einmalzahlungen, die – ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit – in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel ausgezahlt werden, verlieren allerdings ihren Cha...