Der oben genannte Arbeitgeber-Pflichtzuschuss zählt zu den Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, die in der Sozialversicherung insgesamt nur bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 3.624 EUR jährlich, 302 EUR monatlich) kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung

Der Arbeitnehmer A ist seit dem 1.1.2016 beschäftigt. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 3.000 EUR. Bei Beschäftigungsbeginn hat sein Arbeitgeber für ihn eine kapitalgedeckte Direktversicherung abgeschlossen. Der monatliche Beitrag beträgt 100 EUR und wird durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert. Derselbe Sachverhalt liegt auch bei Arbeitnehmer B vor. Er ist allerdings erst seit dem 1.1.2021 bei dem Arbeitgeber beschäftigt.

Ergebnis: Der Beitrag zur Finanzierung der Direktversicherung i. H. v. 100 EUR monatlich stellt kein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt dar. Sozialversicherungsbeiträge sind daher nur von 2.900 EUR zu entrichten. Insoweit spart auch der Arbeitgeber die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Arbeitgeber ist seit dem 1.1.2022 verpflichtet, zusätzlich zu den 100 EUR des Arbeitnehmers A 15 EUR monatlich (15 % von 100 EUR) an die Direktversicherung abzuführen. Bei Arbeitnehmer B bestand die Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses bereits ab dem 1.1.2021. Da die Aufwendungen von jeweils insgesamt 115 EUR die Höchstbeträge nicht übersteigen, ist auch der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag i. H. v. 15 EUR kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

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