BMF, Schreiben v. 5.5.2008, IV B 2 - S 2176/07/0003, BStBl I 2008, 570
Bezug: BMF-Schreiben vom 15.3.2007 (BStBl 2007 I S. 290)
Das sog. Näherungsverfahren zur Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen und bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Zuwendungen an Unterstützungskassen wurde zuletzt im BMF-Schreiben vom 15.3.2007 (BStBl 2007 I S. 290) dargestellt. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird dieses Schreiben wie folgt geändert:
1. Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Zugangsfaktoren
Das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.4.2007 (BGBl 2007 I S. 554) wirkt sich auf die beim Bezug von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigenden Zugangsfaktoren aus.
Randnummer 12 wird wie folgt gefasst (die Ergänzungen und Änderungen sind kursiv dargestellt):
„5. Zugangsfaktoren
Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 63 Abs. 5i.V.m. § 77 SGB VI folgende Zugangsfaktoren zu berücksichtigen:
- Bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, beträgt der Zugangsfaktor 1,0. Er vermindert sich für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 % und erhöht sich für jeden Monat der über die Regelaltersgrenze hinausgeschobenen Inanspruchnahme um 0,5 %. Vor Berechnung der Zugangsfaktoren ist sowohl die Regelaltersgrenze als auch das gewählte Finanzierungsendalter auf volle Jahre zu runden.
- Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes ist der Zugangsfaktor für jeden Monat, für den der Versicherungsfall vor der Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers (Versicherten) eingetreten ist, um 0,3 %, höchstens um 10,8 % niedriger als 1,0.
- Hat der Steuerpflichtige vom zweiten Wahlrecht gemäß R 6a Abs. 11 EStR 2005 Gebrauch gemacht, ergeben sich folgende Werte:
a) Für nicht schwer behinderte männliche Arbeitnehmer gelten die folgenden Pensionsalter und Zugangsfaktoren:
Geburtsjahrgang |
Pensionsalter |
Kürzung der Altersrente |
Zugangsfaktor |
bis 1952 |
63 |
7,2 % |
0,928 |
ab 1953 bis 1961 |
63 |
10,8 % |
0,892 |
ab 1962 |
63 |
14,4 % |
0,856 |
Für nicht schwer behinderte weibliche Arbeitnehmer gelten die folgenden Pensionsalter und Zugangsfaktoren:
Geburtsjahrgang |
Pensionsalter |
Kürzung der Altersrente |
Zugangsfaktor |
bis 1951 |
60 |
18,0 % |
0,820 |
1952 |
63 |
7,2 % |
0,928 |
ab 1953 bis 1961 |
63 |
10,8 % |
0,892 |
ab 1962 |
63 |
14,4 % |
0,856 |
b) Abweichend hiervon gelten für nicht schwer behinderte Männer und Frauen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Altersteilzeit im Sinne von § 237 SGB VI gegangen sind oder deren Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres geendet hat, die folgenden Pensionsalter und Zugangsfaktoren:
Geburtsjahrgang |
Pensionsalter |
Kürzung der Altersrente |
Zugangsfaktor |
1945 bis Juni 1946 |
60 |
18,0 % |
0,820 |
Juli 1946 bis Juni 1947 |
61 |
14,4 % |
0,856 |
Juli 1947 bis Juni 1948 |
62 |
10,8 % |
0,892 |
Juli 1948 bis 1951 |
63 |
7,2 % |
0,928 |
Steht bei einem männlichen oder weiblichen Arbeitnehmer mit einem Geburtsdatum vor dem 1.7.1948, der nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Altersteilzeit im Sinne von § 237 SGB VI gegangen ist oder dessen Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres geendet hat, aufgrund seines erreichten Alters oder nach den vertraglichen Vereinbarungen im Ausscheidezeitpunkt oder bei Übergang in die Altersteilzeit fest, dass er im frühestens möglichen Zeitpunkt nicht die Voraussetzungen für den Bezug der vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (1 Jahr Arbeitslosigkeit) oder nach Altersteilzeitarbeit (2 Jahre Altersteilzeitarbeit) erfüllen kann, erhöht sich das jeweilige Pensionsalter und damit der Zugangsfaktor (maximal 1) entsprechend.
c) Für schwer behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die folgenden Pensionsalter und Zugangsfaktoren:
Geburtsjahrgang |
Pensionsalter |
Kürzung der Altersrente |
Zugangsfaktor |
bis 1952 |
60 |
10,8 % |
0,892 |
ab 1953 bis 1961 |
61 |
10,8 % |
0,892 |
ab 1962 |
62 |
10,8 % |
0,892 |
d) Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes ergeben sich die folgenden Zugangsfaktoren:
Versorgungsfälle bis 2012:
Alter im Versicherungsfall |
Kürzung der Rente |
Zugangsfaktor |
63 Jahre und älter |
0,0 % |
1,000 |
62 Jahre |
1,8 % |
0,982 |
61 Jahre |
5,4 % |
0,946 |
60 Jahre |
9,0 % |
0,910 |
59 Jahre und jünger |
10,8 % |
0,892 |
Versorgungsfälle von 2013 bis 2021:
Alter im Versicherungsfall |
Kürzung der Rente |
Zugangsfaktor |
64 Jahre und älter |
0,0 % |
1,000 |
63 Jahre |
1,8 % |
0,982 |
62 Jahre |
5,4 % |
0,946 |
61 Jahre |
9,0 % |
0,910 |
60 Jahre und jünger |
10,8 % |
0,892 |
Versorgungsfälle ab 2022:
Alter im Versicherungsfall |
Kürzung der Rente |
Zugangsfaktor |
65 Jahre und älter |
0,0 % |
1,000 |
64 Jahre |
1,8 % |
0,982 |
63 Jahre |
5,4 % |
0,946 |
62 Jahre |
9,0 % |
0,910 |
61 Jahre... |