Kurzbeschreibung
Die verschiedenen Durchführungswege innerhalb der betrieblichen Altersversorgung (bAV) wirken sich steuer- und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich aus. In tabellarischer Form werden alle Durchführungswege und die jeweiligen Konsequenzen in Anspar- und Leistungsphasen für das aktuelle Kalenderjahr dargestellt.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bewertung in Anspar- und Leistungsphase
Führt der Arbeitgeber betriebliche Altersversorgung für den Arbeitnehmer durch, ist eine Vielzahl von Besonderheiten zu beachten. Die Steuer- und Beitragspflicht hängt entscheidend davon ab, welcher Versorgungsweg zum Aufbau der betrieblichen Altersversorgung verwendet wird.
1 Direktversicherung
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Ansparphase | Leistungsphase | |
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Lebenslange Rentenzahlungen, Berufsunfähigkeits-/Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten | Kapitalzahlungen | |
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG | ||
Steuerliche Beurteilung: Steuerbefreiung bis zu 8 % der BBG-RV/West (2024: 7.248 EUR jährlich/604 EUR mtl.) Achtung: Minderung des steuerfreien Volumens soweit im gleichen Kalenderjahr irgendein Beitrag an kapitalgedeckte Pensionskassen oder für Direktversicherungen pauschaliert wurde (§ 40b EStG a. F.).[1] |
Steuerliche Beurteilung: Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG: Besteuerung in vollem Umfang. |
Steuerliche Beurteilung: Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG: Besteuerung in vollem Umfang. |
Sozialversicherung: Bei Steuerfreiheit kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis zu 4 % der BBG-RV/West (2024: 3.624 EUR jährlich/302 EUR mtl.).[2] Hinweis: Keine Minderung des Freibetrags um beitragsfreie Bezüge, die nach § 40b EStG a. F. pauschaliert werden. |
Sozialversicherung:
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Sozialversicherung:
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Steuerbefreiung nach § 100 Abs. 6 EStG bei Begünstigung durch BAV-Förderbetrag | ||
Steuerliche Beurteilung: Steuerbefreiung für Beiträge zwischen 240 EUR und 960 EUR bei Arbeitnehmern mit geringem Einkommen (= laufender Arbeitslohn bis 2.575 EUR monatlich) |
Steuerliche Beurteilung: Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG: Besteuerung in vollem Umfang. |
Steuerliche Beurteilung: Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG: Besteuerung in vollem Umfang. |
Sozialversicherung: Kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Anrechnung auf Freigrenze in Höhe von 4 % der BBG-RV/West (2024: 3.624 EUR jährlich/302 EUR mtl.). |
Sozialversicherung:
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Sozialversicherung:
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Pauschalierung nach § 40b EStG a. F. | ||
Steuerliche Beurteilung: Pauschalierung bis zu 1.752 EUR mit 20 %[3] möglich, wenn... |
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