Mahlzeiten zur arbeitstäglichen Verköstigung von Arbeitnehmern in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten zählen zum Arbeitslohn. Hierfür sind im Normalfall die amtlichen Sachbezugswerte anzusetzen (2024: je 4,13 EUR für Mittag- und Abendessen bzw. 2,17 EUR für Frühstück).

Dies gilt sowohl für die unmittelbare Bewirtung durch den Arbeitgeber, als auch für die besondere Arbeitgeberbewirtung im weiteren Sinne, die auf Veranlassung des Arbeitgebers durch einen Dritten erfolgt. Entscheidend ist, dass von vornherein vertragliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der bewirtenden Einrichtung bestehen.

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