Überschreitet die Bewirtungsleistung bei beruflichen Auswärtstätigkeiten den Betrag von 60 EUR brutto pro Arbeitnehmer, ist von einer unüblichen Beköstigung auszugehen, die mit dem tatsächlichen Wert lohnsteuerpflichtig ist.[1] Bei solchen unüblichen Mahlzeiten wird unterstellt, dass es sich um Belohnungsessen handelt. Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte ist deshalb ausgeschlossen. Der geldwerte Vorteil muss in Höhe der tatsächlichen Kosten der gewährten Speisen und Getränke lohnsteuerlich erfasst und nach der Steuerklasse des jeweiligen ELStAM-Datensatzes versteuert werden. Die Pauschalierungsvorschrift mit 25 %[2] findet für Belohnungsessen keine Anwendung. Auch die vorzunehmende Kürzung der Verpflegungspauschale beschränkt sich auf die Fälle der üblichen Arbeitgeberbewirtung. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG bleibt hiervon unberührt.

 
Hinweis

50-EUR-Freigrenze ist ohne Bedeutung

Seit der Anhebung der Angemessenheitsgrenze auf 60 EUR ist die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze bei unüblichen Arbeitgeberbewirtungen ausgeschlossen. Bei Belohnungsessen liegt der Gesamtwert der Speisen und Getränke immer über der Freigrenze von 50 EUR.

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