1 Steuerfreie Gesundheitsförderung
Betriebsinterne Maßnahmen, die der Arbeitgeber zum Zweck der Gesundheitsförderung und zur Erhaltung der Arbeitskraft seiner Mitarbeiter durchführt, gehören grundsätzlich zum Arbeitslohn.
Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands des Arbeitnehmers oder der betrieblichen Gesundheitsförderung bleiben jedoch bis zu 600 EUR im Kalenderjahr je Arbeitnehmer steuerfrei,
- wenn sie hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung die Anforderungen des SGB V erfüllen und
- die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Der Höchstbetrag ist jahresbezogen und gilt pro Dienstverhältnis. Übersteigende Beträge rechnen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
2 Arten der steuerfreien Gesundheitsfürsorge
Die steuerliche Förderung ist damit im Grundsatz für die beiden folgenden Varianten möglich:
- Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention, die von den Krankenkassen oder der "Zentralen Prüfstelle Prävention" zertifiziert sind (Präventionskurse);
- sonstige nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess, welche den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen.
Davon abgegrenzt werden Leistungen des Arbeitgebers im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, da diese nicht zu Arbeitslohn führen.
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2 Leistungen der individuellen verhaltensbezogenen Prävention
2.1 Zertifizierte externe Maßnahmen
Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention werden grundsätzlich in Form von Präventionskursen erbracht. Ziel ist insbesondere die Motivation zu einer gesunden Lebensführung. Die Prüfung und ggf. Zertifizierung von Kursen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention erfolgt durch eine Krankenkasse oder regelmäßig durch die "Zentrale Prüfstelle Prävention" des Dienstleistungsunternehmens "Team Gesundheit GmbH".
Diese Kurse finden i. d. R. außerhalb des Betriebsgeländes statt und werden durch den Arbeitgeber bezuschusst. Die Teilnahme des Arbeitnehmers ist durch eine vom Kursleiter unterschriebene Teilnahmebescheinigung nachzuweisen. Diese Unterlagen sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
2.2 Zertifizierte Arbeitgebermaßnahmen
Für Leistungen, die der Arbeitgeber zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention gewährt, kommt die Steuerbefreiung ebenfalls in Betracht, wenn die Leistungen zertifiziert sind. Falls nicht bereits zertifizierte Leistungen eingekauft werden, können sie im Einzelfall auch auf Veranlassung des Arbeitgebers zertifiziert werden.
Wird eine bereits zertifizierte Leistung eingekauft, muss
- der beim Arbeitgeber durchgeführte Kurs inhaltlich identisch sein,
- das Zertifikat auf den Kursleiter ausgestellt sein, der den Kurs beim Arbeitgeber durchführt, und
- das Zertifikat bei Kursbeginn noch gültig sein.
Zertifikat und Teilnahmebescheinigung sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.
2.3 Gleichgestellte Kurse ohne Zertifikat
Im Regelfall besteht für im Auftrag des Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte erbrachte Präventionskurse keine Zertifizierungsmöglichkeit, insbesondere, weil die Krankenkassen gar nicht beteiligt sind. Obwohl diese Kurse streng genommen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, gewährt die Verwaltung unter weiteren Voraussetzungen die Anwendung der Steuerbefreiung. Der Kurs muss inhaltlich mit einem bereits zertifizierten und geprüften Kurskonzept eines Fachverbands oder einer anderen Organisation (z. B. "Rücken-Fit") identisch sein. Der Kursleiter hat das von ihm genutzte zertifizierte Kurskonzept zu benennen und schriftlich zu bestätigen, dass der angebotene Kurs entsprechend den vorgegebenen Stundenverlaufsplänen durchgeführt wird. Die Erklärungen des Kursleiters – auch zu seiner Qualifikation – sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.
3 Betriebliche Gesundheitsförderung
3.1 Begünstigte Maßnahmen
Von den individuellen Präventionskursen sind die verhaltensbezogenen Interventionen zu unterscheiden, die Arbeitgeber im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses erbringen können. Dabei geht es um eine gesundheitsförderliche Gestaltung der Arbeitstätigkeit und der Arbeitsbedingungen sowie den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. Nicht der Einzelne ist primär Adressat, sondern die strukturellen Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz sollen gesundheitsförderlich gestaltet werden.
Dabei kann es sich z. B. um Angebote
- zur Stressbewältigung und Ressourcenstärkung,
- zum bewegungsförderlichen Arbeiten,
- zur gesundheitsgerechten Ernährung im Arbeitsalltag und
- zur Suchtprävention im Betrieb
handeln. Begünstigt sind z. B. Maßnahmen wie die "Bewegte Pause". Eine Zertifizierung derartiger Maßnahmen ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Die Umsetzungshilfe der Verwaltung enthält zahlreiche Beispiele zu den vorstehenden Angebotsgruppen.