Ein Sachbezug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet. Ist der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer und der Arbeitgeber leistet lediglich einen Zuschuss zur privaten Versicherung des Arbeitnehmers, handelt es sich um Barlohn.[1] Im Fall des BFH-Urteils vermittelte der Arbeitgeber nur den Kontakt zum Versicherungsunternehmen und zahlte dem Arbeitnehmer einen Zuschuss, wenn dieser selbst den Vertrag schloss.

 
Praxis-Tipp

Betriebliche Krankenversicherung sinnvoll gestalten

Der BFH weist ausdrücklich auf die in den 2 Urteilen zum Ausdruck kommende Gestaltungsfreiheit für Arbeitgeber hin.[2] Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Mitarbeitern unmittelbaren Versicherungsschutz zu gewähren, liegt Sachlohn vor. Zahlt er lediglich einen Zuschuss zu einem vom Arbeitnehmer selbst abgeschlossenen Vertrag, liegt Barlohn vor.[3]

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