1 Voraussetzungen für den Abschluss

Die Voraussetzungen für den Abschluss einer bKV sind je nach Anbieter und Unternehmen unterschiedlich. Sie richten sich im Wesentlichen nach

  • der Anzahl der versicherten Mitarbeiter,
  • den branchenspezifischen Gesundheitsrisiken und
  • den versicherten Leistungen.

Einheitliche Standards gibt es nicht.

Definiert wird zunächst das Versichertenkollektiv. Das kann eine relativ homogene Personengruppe sein – wie etwa die (leitenden) Verwaltungsangestellten. Bedingung ist, dass eine bestimmte Mindestanzahl von Mitarbeitern versichert wird. Das können 10, 20, 50 oder 100 Arbeitnehmer sein. Die Variante, dass mindestens 90 % der Belegschaft in den Versicherungsschutz einbezogen werden, ist ebenfalls gängige Praxis. Auch hier ist eine Mindestzahl – beispielsweise 20 Personen – erforderlich.

 
Hinweis

Freiwillige Teilnahme

Die Teilnahme an der bKV ist freiwillig. Mitarbeiter müssen sich lediglich innerhalb einer vereinbarten Frist entscheiden, ob sie das Angebot annehmen. Das können 6 Monate nach Vertragsabschluss beziehungsweise nach Beginn der Festanstellung sein.

2 Gesundheitsprüfungen

Gesundheitsprüfungen sind beim individuellen Abschluss einer privaten Kranken-Zusatzversicherung üblich. Vorerkrankungen können zur Ablehnung oder zu Risikozuschlägen führen. Ausnahmen bestehen für Auslandsreise-Krankenversicherungen sowie bestimmte Privat-Policen, welche über gesetzliche Krankenkassen vermittelt werden.

Bei betrieblichen Krankenversicherungen gibt es sehr unterschiedliche Verfahrensweisen:

  • Je nach Anbieter und Größe des Versichertenkollektivs wird entweder gänzlich auf Gesundheitsfragen verzichtet. Alternativ findet eine sogenannte "vereinfachte Gesundheitsprüfung" statt. In solchen Fällen kann die Zahl der Fragen zur Gesundheitsprüfung beispielsweise von 10 auf 5 reduziert werden.
  • Möglich sind auch Regelungen, dass eine Gesundheitsprüfung nur für Beschäftigte mit vielen Krankheitstagen obligatorisch ist.
  • Die Vertragsbedingungen können vorsehen, dass Mitarbeiter mit bestimmten schweren Erkrankungen wie beispielsweise Krebs, Multipler Sklerose oder HIV nicht in den Gruppenvertrag mit aufgenommen werden.
  • Bei einer sehr kleinen Versichertengemeinschaft sind reguläre Gesundheitsprüfungen oft Zugangsvoraussetzung. Anträge können somit abgelehnt oder Risikozuschläge verlangt werden.
  • Ob und in welchem Umfang Gesundheitsprüfungen verlangt werden, kann auch davon abhängen, ob der Beitrag vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer gezahlt wird.
 
Hinweis

Klärung zwischen Arbeitnehmer und Versicherungsunternehmen

Sind Gesundheitsfragen zu beantworten, wird das direkt und individuell zwischen dem interessierten Mitarbeiter und dem Versicherungsunternehmen geklärt. Der Arbeitgeber ist in dieses Verfahren nicht einbezogen.

Oft können Familienangehörige der Mitarbeiter mitversichert werden. Die Angehörigen müssen sich in der Regel einer Gesundheitsprüfung unterziehen.

3 Wartezeit

Auf die bei privaten Kranken-Zusatzversicherungen üblichen Wartezeiten wird bei der bKV verzichtet. Die Versicherten sind somit sofort leistungsberechtigt.

4 Angebotsspektrum

Als bKV werden im Wesentlichen die – auch – auf dem freien Markt erhältlichen privaten Kranken-Zusatzversicherungen angeboten. Das sind beispielsweise:

  • Wahlleistungen im Krankenhaus (freie Klinikwahl, Chefarztbehandlungen, Ein- oder Zweibettzimmer, Ersatz-Tagegeld bei Verzicht auf den Chefarzt).
  • Zahnersatz-Zusatzversicherung (Zuschüsse nur zur Regelversorgung oder auch zu höherwertigem Zahnersatz wie Implantaten mit privatzahnärztlichen Leistungen. In der Regel werden die Zahlungen in den ersten 3 Jahren begrenzt).
  • Ambulante Behandlungen (u. a. alternative Heilmittel, Zuschuss für Sehhilfen, Naturheilbehandlung). Oft ist eine Auslandsreise-Krankenversicherung eingeschlossen.
  • Auslandsreise-Krankenversicherung.

Zudem gibt es spezielle Vorsorgetarife. Diese beinhalten alters- und geschlechtsspezifische Prophylaxemaßnahmen für die Belegschaft.

5 Finanzierung

Die bKV kann nach verschiedenen Varianten finanziert werden:

  • Der Arbeitgeber schließt den Vertrag über die bKV und zahlt die Beiträge für die Mitarbeiter.
  • Der Arbeitgeber vereinbart einen Gruppenvertrag mit einem Versicherer. Die Mitarbeiter zahlen die Beiträge in voller Höhe oder sie erhalten einen Beitrags-Zuschuss vom Arbeitgeber.

5.1 Beiträge

Die Beiträge werden unternehmensindividuell berechnet. Da üblicherweise keine Alterungsrückstellungen gebildet werden und ein Gruppenrabatt gewährt wird, sind sie in der Regel niedriger als normale private Krankenzusatzversicherungen. Die Versicherer können entweder altersunabhängige oder nach Altersgruppen gestaffelte Beiträge erheben.

 
Wichtig

Weiterführung der bKV bei Ausscheiden aus dem Betrieb

Bei entsprechender vertraglicher Regelung kann der Mitarbeiter die Versicherung nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb privat weiterführen. Eine erneute Gesundheitsprüfung findet in diesem Fall nicht statt. Allerdings wird für den neuen Beitrag das aktuelle Alter berücksichtigt. Mit einer Anwartschaftsversicherung kann die dadurch erforderliche Beitragserhöhung verhindert werden.

5.2 Beitragsbewertung der Sozialabgaben

Für den Arbeitnehmer ist ein...

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