Das SGB VII enthält ebenfalls Regelungen, die dazu beitragen sollen, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten. Auch dieser Regelungsbereich bezieht Betriebsräte konkret ein und weist ihnen Aufgaben zu bzw. verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat zu beteiligen.

Die Betriebsräte müssen mit den Aufsichtspersonen kooperieren (§ 20 SGB VII), sie sind bei der Bestellung des Sicherheitsbeauftragten zu beteiligen (§ 22 SGB VII) und sie müssen vom Arbeitgeber eine Abschrift der Unfallmeldung erhalten (§ 193 SGB VII). Siehe dazu Abschn. 3.5.1.

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