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Betriebliche Pandemieplanung / 1.3 Risikobewertung

Dipl.-Ing. Matthias Glawe
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Viren gelten im arbeitsschutzfachlichen Sinn als biologische Arbeitsstoffe. Damit unterliegen Tätigkeiten mit dem Virus, egal ob gezielt oder nicht gezielt, der Biostoffverordnung. Hier werden an den Arbeitgeber Anforderungen an die Beurteilung der Gefährdungen für die Beschäftigten und die Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen gestellt. Voraussetzung für diese Beurteilung ist das Wissen um die Gefährlichkeit der jeweiligen Biostoffe. Deshalb werden Viren, Bakterien, Pilze und Parasiten in Risikogruppen eingeteilt. Aus der Risikogruppe ergibt sich die Schutzstufe und damit auch der Umfang der notwendigen Schutzmaßnahmen.

Die Einteilung der Stoffe wird grundsätzlich europaweit einheitlich im Anhang III der Biostoffrichtlinie (Richtlinie 2000/54/EG) vorgenommen. Seit ihrer Erstveröffentlichung wurde die Richtlinie, insbesondere auch der Anhang III, im Jahre 2019 grundlegend aktualisiert (Richtlinie (EU) 2019/1833).

Außerdem wurde durch die Richtlinie (EU) 2020/739 das Coronavirus SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, aufgenommen.

Im Fall einer Pandemie, also beim Auftreten eines neuen Virus, kann auch eine kurzfristigere Einstufung notwendig sein. Diese wird im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch den Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) vorgenommen. Dieser Ausschuss veröffentlicht seine Beschlüsse i. d. R. über die Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Hier finden sich dann auch Empfehlungen für spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch Influenzaviren. Darüber hinaus hat die Corona-Pandemie gezeigt, dass das Robert-Koch-Institut (RKI) eine wichtige beratende Rolle für das Bundesgesundheitsministe...

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