OFD Hannover, Verfügung v. 7.3.2003, S 2144 - 272 - StH 221/S 2134 - 79 - StO 221
In der Tz. 7 der Vfg. vom 2.12.2002, S 2506 – 19/21 – StO 221/StH 221, wurde zum betrieblichen Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG in den Veranlagungszeiträumen (VZ) 1999 und 2000 sowie den hierzu sich ergebenden Folgen aus dem BFH-Beschluss vom 6.2.2002, VIII B 82/01 Stellung genommen. Danach sollten offene und ggf. neue Fälle für diese VZ nicht mehr nach der Rz. 36 des BMF-Schreibens vom 22.5.2000 , sondern nach § 52 Abs. 11 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 beurteilt werden. Da seinerzeit noch keine entsprechenden Verfahren beim BFH anhängig waren, sollten in Einspruchsfällen weder ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO noch Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO gewährt werden.
Inzwischen sind zwei Revisionsverfahren gegen Urteile des FG Baden-Württemberg beim BFH anhängig (vgl. Liste der beim BFH anhängigen Verfahren in Steuersachen – S. 51 der Beilage Nr. 4/2002 zum BStBl 2002 II Nr. 22/2002 vom 31.12.2002):
In der Revisionssache X R 40/02 (Urteil vom 23.10.2002, 5 K 316/01) hat die Vorinstanz der Klage stattgegeben. Weder § 4 Abs. 4a EStG noch § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 lassen nach Auffassung des FG Raum für die Auslegung, Unterentnahmen früherer Wirtschaftsjahre (vor dem 1.1. 1999) hätten unberücksichtigt bleiben müssen. Auch die Erweiterung des § 52 Abs. 11 EStG um einen Satz 2 ab dem VZ 2001 führe nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis, da es sich insoweit nicht um eine „Klarstellung” einer bereits bestehenden Rechtslage, sondern um eine Vorschrift mit rechtsbegründendem Charakter handele.
In der Revisionssache III R 34/02 (Urteil vom 6.11.2002, 13 K 69/02) hat die Vorinstanz die Klage abgewiesen. Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor dem 1.1.1999 bleiben danach im Rahmen der Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abzugsfähigen Schuldzinsen unberücksichtigt. Nach der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 11 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 sei § 4 Abs. 4a EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 enden. Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben unberücksichtigt. Bei dieser Anwendungsregelung handele es sich nicht um eine verfassungswidrige Rückwirkung.
In Ergänzung der Anweisung in Tz. 7 der o.g. Vfg. vom 2.12.2002 wird gebeten, nunmehr entsprechende Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen, wenn der Einspruch auf die anhängigen Revisionen gestützt wird.
Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO ist allerdings nicht zu gewähren, da keine ernstlichen Zweifel an der bisher vertretenen Rechtsauffassung bestehen. Das stattgebende FG-Urteil vom 23.10.2002 setzt sich nicht mit der bereits ab 1.1.1999 auf Grund des StÄndG 2001 geltenden neuen Rechtslage auseinander (vgl. insoweit auch o.g. Tz. 7 zu den Beschlüssen des FG Düsseldorf vom 16.7.2001 und des BFH vom 6.2.2002), sondern geht offensichtlich unzutreffend von einer erstmaligen Anwendbarkeit der Neuregelung ab 1.1.2001 aus. Dagegen bestätigt das Urteil vom 6.11.2002 die nach dem StÄndG 2001 ab 1.1.1999 bestehende neue Gesetzeslage und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a