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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) / 2.2 Pflicht des Arbeitgebers

Anja Kayser
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Durchführung des BEM anzubieten. Allerdings ist die Verletzung dieser Pflicht nicht unmittelbar gesetzlich sanktioniert, weshalb ein gewisser Spielraum zur Entscheidung besteht, ob und zu welchem Zeitpunkt das BEM angeboten werden soll.

Ein BEM ist anzubieten, sobald die zeitliche Grenze von 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit überschritten ist. Der Betrachtungszeitraum ist ein Jahr (nicht Kalenderjahr), also vom jeweiligen Betrachtungszeitpunkt aus gesehen, rückblickend 12 Monate.[1] Unerheblich ist, ob eine zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit oder mehrere Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliegen. Auch die Ursachen spielen keine Rolle.

Die nach § 5 Abs. 1 EFZG vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber angezeigten Arbeitsunfähigkeitszeiten bilden die Grundlage für die Berechnung des 6-Wochenzeitraums nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.

 
Praxis-Beispiel

Mehrere Arbeitsunfähigkeiten

Erkrankt eine beschäftigte Person im Mai 3 Wochen und ist sie im Oktober desselben Jahres 4 Wochen aufgrund einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig, sind die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt.

Das BEM ist auch dann durchzuführen, wenn die Arbeitsunfähigkeit noch andauert. Das ergibt sich bereits daraus, dass nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auch zu klären ist, "wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden" kann.

 
Praxis-Tipp

Zeitpunkt des BEM-Angebots

Nicht selten wird ein BEM-Angebot des Arbeitgebers während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit von den Beschäftigten als negativ empfunden. Sie meinen, man wolle ihre "krankheitsbedingte Schwäche" ausnutzen. Daher kann es vertrauensfördernd sein, im BEM-Einladungsschreiben die Möglichkeit anzubieten, den Zeitpunkt des BEM auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Ein Hinweis auf die bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten im BEM ...

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