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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) / 2.3 Sachliche Voraussetzungen

Anja Kayser
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Hinweis

Entscheidung des Arbeitgebers, dass kein BEM erforderlich ist

Variante 1: Der Arbeitgeber kennt die Gründe der Arbeitsunfähigkeit(en) und weiß, dass der Gesundungsprozess zwar etwas länger, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich und folgenlos für das Arbeitsverhältnis ablaufen wird (z. B. Unfall mit Beinbruch).

Variante 2: Dem Arbeitgeber ist klar, dass eine Genesung nicht mehr erhofft werden kann und deshalb ein BEM keinen Sinn ergibt.

Zu Variante 1: Selbst bei scheinbar offensichtlichen Sachverhalten wird dem Arbeitgeber das Angebot eines BEM-Verfahrens empfohlen. Denn in der Praxis hat sich auch hier häufig zumindest befristeter Unterstützungsbedarf gezeigt. Ferner wird dadurch dem Anschein einer selektiven Auswahl bzw. Ungleichbehandlung von BEM-berechtigten Beschäftigten entgegenwirkt.

Zu Variante 2: Will sich der Arbeitgeber die Option einer krankheitsbedingten Kündigung offen halten, bleibt grundsätzlich nichts anderes übrig, als ein BEM anzubieten. Geschieht dies nicht, ist der Arbeitgeber in der Beweispflicht, dass ein BEM erfolglos geblieben wäre.

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